Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Erinnerungskreuz  —  Ernte  233

V.  Vorbereitung  der  Einschätzung.  Die  Vorschriften  hier—
über  enthält  Ges.  §§  23—25,  A#O.  88§  14—20  mit  Anlagen  S.  279,
283,  287  (Kataster),  S.  291  (Deklarationsaufforderung),  S.  292  (Dehklarationsformular),
  A#O.  8  34  Geitpunkt  des  Inkrafttretens),  Instr.
§§  1—6.  Die  Vorbereitung  erfolgt  in  Anlehnung  an  die  Bestimmungen
für  die  Einkommensteuer  (s.  d.  VII).  Die  Hauslisten  der  Einkommensteuer
  (s.  d.  VII  gelten  auch  für  die  E.  (Ges.  §  231).  Die  Kataster
werden  wie  die  der  Einkommensteuer  (s.  d.  VIII  angelegt  (Ges.  §  23  2).
Die  Beitragspflichtigen  sind  berechtigt  zu  deklarieren  (Ges.  §  24).  Der
Bezirkssteuerinspektor  kann  von  jedem  Auskunft  über  seine  Vermögensverhältnisse
  verlangen  und  Auskunftspersonen  über  Beschaffenheit  und
Wert  einzelner  Vermögensteile  befragen  (Ges.  §  25).  Als  Tag  der  Aufstellung
  der  Hauslisten  gilt  auch  hier  der  12.  Oktober  (AVO.  8  14).

VI.  Einschätzungsverfahren  (Ges.  85  14,  26—28).  Die  Einschätzungsperioden
  sind  in  den  ersten  3  Jahren  1jährig,  später  3jährig
(Ges.  §  14,  A#VO.  8  7).  Die  Veranlagungskommissionen  haben  den
Betrag  des  ergänzungssteuerpflichtigen  Vermögens  zu  ermitteln  und
das  Ergebnis  im  Kataster  zu  verzeichnen,  dessen  endgültige  Feststellung
durch  das  Finanzministerium  erfolgt  (Ges.  §  27).  Das  Ergebnis  wird
dem  Steuerpflichtigen,  wie  bei  der  Einkommensteuer  (s.  d.  VIID  bekannt
gemacht  (Ges.  §  28).  Die  näheren  Ausführungsbestimmungen  gibt  AVO.
§§  22—25  mit  Anlagen  S.  295—301  (Steuerzettel)  und  Instr.  88  6—14.

VII.  Familienangehörige,  Nießbrauch.  Ehefrauen  und
unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  sind  nur  wegen  ihres  freien
Vermögens  zu  besteuern;  das  übrige  Vermögen  ist  dem  Ehemann  bez.
Vater  anzurechnen.  Die  ehemännliche  und  väterliche  Autznießung  als
solche  unterliegen  der  E.  nicht  (Ges.  §  5,  §  15  Abs.  1  2a,  Abs.  2,  Instr.
§  31  5).  Frauen  und  Waisen  genießen  unter  gewissen  Voraussetzungen
Steuerfreiheit  (Ges.  §  72).  Im  übrigen  unterliegen  A#eßbrauch  und
Familienanwartschaften  der  Steuer  insoweit  nicht,  als  sie  auch  bei
freiem  Vermögen  steuerfrei  sein  würden  (Ges.  §  20:,  Instr.  §  31  0).

VIII.  Die  weiteren  Vorschriften  betreffen  die  Zustellung  (s.  d.),  die
Wiedereinsetzung  und  die  Fristen  (s.  d.).

Erinnerungskreuz  von  1870.  Das  E.  ist  für  diejenigen  gegründet,
  die  sich  während  des  deutsch-französischen  Krieges  um  die
Krankenpflege  besonders  verdient  gemacht  oder  durch  andere  hochherzige
und  aufopfernde  Handlungen  ausgezeichnet  haben.  Das  Tragen  von
Abzeichen,  die  Ahnlichkeit  mit  dem  E.  und  der  Kriegsdenkmünze
haben,  ist  untersagt.  Das  E.  bleibt  nach  dem  Ableben  des  Inhabers
im  Besitze  der  Familie  (Urkunde  vom  6.  März  1871  S.  29,  SWB.
Jahrg.  1875  S.  180,  Jahrg.  1876  S.  211).  Im  übrigen  s.  Orden.

Ermessensfragen  s.  Verwaltungsstreitsachen  1  2  h.

Ernte.  Erntearbeiten  sind,  wenn  sie  nicht  bereits  nach  den
Grundsätzen  über  dringliche  Arbeiten  (s.  d.)  zulässig  erscheinen,  an  Sonnund
  Festtagen  nach  Beendigung  des  Vormittagsgottesdienstes  gestattet.