Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  3.

Nr.  4.

Nr.  6.

Nr.  7.

48  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  u.  stille  Gesellschaft.  §&  201  (Nr.  2—7).

Gesellschaftsvertrags  steht  nur  dem  Gericht  des  Sitzes,  nicht  dem  einer  Zweigniederlassung
  zu  (ogl.  Kammerger.  in  Entsch.  F.  G.  VI  S.  198  ff.  =  Johow-Ring
XXXIA  175).  Weil  das  Gericht  des  Sitzes  allein  über  die  Erfüllung  der  Gründungsvorschriften
  zu  wachen  hat.  sind  auch  dem  Gericht  einer  Zweigniederlassung  Urkunden
und  Erklärungen  nach  Maßgabe  des  §  195  Abs.  2  und  3  nicht  zu  erbringen.  Die
Vorstandsmitglieder  haben  ihre  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem
Gericht  zu  zeichnen  (5  195  Abs.  4).  Des  Nachweises,  daß  der  Betrieb  der  Zweigniederlassung
  bereits  begonnen  hat,  bedarf  es  nicht.

3.  Firma.  Die  Aktiengesellschaft  hat  nur  eine  Firma,  die  sich  aus  dem
Gesellschaftsvertrag  ergibt  (Nr.  5  zu  §  182).  Diese  Firma  ist  für  die  Zweigniederlassung
  maßgebend.  Besteht  aber  an  dem  Ort  oder  in  der  Gemeinde,  wo  die
Zweigniederlassung  errichtet  wird,  bereits  eine  gleiche  eingetragene  Firma,  so  muß
der  Firma  für  die  Zweigniederlassung  ein  unterscheidender  Zusatz  beigefügt  werden
(5  30  Abs.  3).  Das  Organ,  das  die  Zweigniederlassung  errichtet,  kann  den  Zusatz
bestimmen  (Zentralbl.  I1,  S.  150).  Eines  Generalversammlungsbeschlusses  nach
5  274  bedarf  es  hierfür  nicht,  weil  die  einheitliche  Firma  bestehen  bleibt,  die  nur
zufolge  gesetzlichen  Zwanges  für  die  Zweigniederlassung  ein  Sonderkennzeichen
empfängt.  Auch  wenn  &  30  Abs.  3  nicht  zutrifft,  darf  der  Firma  ein  sie  als  solche
der  Zweigniederlassung  kennzeichnender  Zusatz  beigefügt  werden,  wiederum  ohne
Generalversammlungsbeschluß,  da  eine  Firmenverschiedenheit  dadurch  nicht  begründet
  wird  (vgl.  §  50  Abs.  3  „im  Sinne  dieser  Vorschrift“).  Im  übrigen  kann
selbst  durch  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags  nicht  eine  Sonderfirma  für  die
Zweigniederlassung  geschaffen  werden.  Weitergehend  O.  L.  G.  München  in  Entsch.
F  G.  VII  116,  welches  die  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverhältnis  andeutenden
Zusatzes  für  die  Firma  der  Zweigniederlassung  dann  gestattet,  wenn  die  Zweigniederlassung
  ein  von  der  A.--G.  erworbenes  Geschäft  war.  Vgl.  dazu  bei  5  22  und  §  13.

4.  Eintragung  und  Veröffentlichung.  Die  Eintragung  bei  dem  Gericht  der
Zweigniederlassung  erfolgt  wie  bei  dem  Gericht  des  Sitzes  (§  198),  unter  Angabe
des  Ortes  der  Zweigniederlassung  (§  29).  Ebenso  im  allgemeinen  die  Veröffentlichung
  (§  199  Abs.  1),  wenn  die  Eintragung  bei  dem  Gericht  der  Zweigniederlassung
innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre  nach  der  Eintragung  bei  dem  Gericht  des  Sitzes
stattfindet.  Nur  wird  es  der  zusätzlichen  Bekanntmachung,  daß  von  den  eingereichten
Schriftstücken  Einsicht  genommen  werden  könne  (§5  199  Abs.  2),  hier,  wo  nur  der
Gesellschaftsvertrag  zu  erbringen  ist,  nach  dem  Sinne  dieser  Vorschrift  nicht  bedürfen.
(Landg.  Greiföwald  bei  Holdheim  1900  S.  175.)  Bei  Eintragung  nach  Ablauf
der  zwei  Jahre  fallen  von  der  in  §  199  bestimmten  Veröffentlichung  noch  die  aus
§§&  186,  199  Abs.  1  Z.  2  bis  4  sich  ergebenden  Teile  fort.  Die  Eintragung  (und
Löschung)  der  Zweigniederlassung  ist  dem  Gericht  des  Sitzes  von  amtswegen  mitzuteilen
  und  in  dessen  Register  zu  vermerken  (D.  F.G.G.  8§  131).

5.  Vertretung.  Sie  ist  gesetzlich  nicht  geregelt.  Einen  besonderen  Vorstand

der  Zweigniederlassung  im  Sinne  der  §§  231  ff.  kann  es  nicht  geben,  da  der  Vorstand

  begrifflich  Vertreter  der  Gesellschaft  schlechthin  ist  (Fohow  XlII  S.  34,  O.L.G.
Hamburg  in  O.L.G.Rspr.  I  S.  188,  ferner  Johow  N.F.I  A  69;  O.L.G.  Darmstadt
im  Recht  1902  S.  534).  Es  besteht  die  Möglichkeit,  Handlungsbevollmächtigte  für
den  Betrieb  der  Zweigniederlassung  zu  bestellen  (§  54),  auch  Sonderprokuristen  für
die  Zweigniederlassung  dann  zu  ernennen,  wenn  die  Zweigniederlassung  einen  sie
als  solche  bezeichnenden  Firmenzusatz  erhält  (5  50  Abs.  3,  vgl.  für  früheres  Recht
Johow  XlII  S.  30  ff.).

6.  Veräußerung.  Die  Aktiengesellschaft  hat  nur  eine  Hauptniederlassung,
den  im  Gesellschaftövertrag  bestimmten  Sitz.  Sie  ist  deshalb  nicht  in  der  Lage,
mit  Beibehaltung  dieses  Sitzes  eine  Zweigniederlassung  zur  Hauptniederlassung  zu
machen.  Es  entfällt  also  auch  die  Möglichkeit,  daß  die  Aktiengesellschaft,  ohne  sich
aufzugeben,  die  Zweigniederlassung  unter  Erhebung  zur  Hauptniederlassung  als
bestehendes  Handelsgeschäft  mit  der  Firma  einem  Andern  Überträgt  (vgl.  dazu
Johow  XV  S.  12  ff.,  XVIII  S.  24  ff.).

7.  Zweigniederlassungen  ausländischer  Aktiengesellschaften.

Mamelok,  Die  jurist.  Person  im  internationalen  Privatrecht  S.  290  f.;
Denzler  a.  a.  O.  S.  334  ff.,  P.  Marcuse  in  L.  Z.  V  36.

a)  Für  die  Eintragung  der  ausländischen  Aktiengesellschaft  bei  dem  Gericht
einer  inländischen  Zweigniederlassung  ist  zunächst  das  Bestehen  der  Aktiengesellschaft