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fähigkeit der Schiffe nach der früher von ihnen vereinbarten Vermessungsmethode
innerhalb ihrer Gebiete nicht fehle.
6. Zum Artikel 23. der Akte.
Unter Zentner ist hier, wie überall, wo diese Gewichtsbezeichnung in der
Akte gebraucht ist, der Jollzentner zu 50 Kilogramm zu verstehen.
7. Zum Artikel 30 der Akte.
Der Bevollmächtigte für Niederland erklärte, daß seine Regierung) falls
auf den vom Rheine über Dordrecht, Rotterdam, Hellevoetsluis und Brielle in
das offene Meer führenden, den Bestimmungen im Artikel 30. nicht unterliegen-
den Wasserstraßen Brücken errichtet werden sollten, dafür Sorge tragen werde,
daß die Schiffe und Flöße durch genügende Durchlaßöffnungen frei und ohne
Hinderniß durchfahren können, und daß diejenigen Erleichterungen, welche während
des Baues und nach der Ausführung desselben bei der Durchfahrt Niederländi-
schen Schiffern und Flößern gewährt werden, unter denselben Bedingungen auch
den Schiffern und Flößern der obern Rheinuferstaaten zu Theil werden.
Es verstehe sich übrigens von selbst, daß durch diese Erklärung die Fest-
setzung im Alinea 2. des Artikels 2. nicht berührt werde.
Die übrigen Bevollmächtigten sind mit der vorstehenden Erklärung ein-
verstanden.
8. Zum Artikel 32. der Akte.
Der Bevollmächtigte für Frankreich bemerkte, daß nach der Auffassung seiner
Regierung durch die Bestimmung dieses Artikels die Befugniß der Uferstaaten,
Uebertretungen polizeilicher Vorschriften, die in den gemeinsam erlassenen Ver-
ordnungen nicht erwähnt seien, unter Strafe zu stellen, nicht beschränkt werde.
Die übrigen Bevollmächtigten erachteten diese Auffassung für zutreffend.
9. Zum Artikel 47. der Akte.
A. Die Dauer der Funktionen des Vorsitzenden währt bis zur nächsten
ordentlichen Sitzung.
B. In dringenden Angelegenheiten kann von den Bevollmächtigten zur
Centralkommission im Auftrage ihrer Regierungen auch auf dem Korrespondenz-
wege Beschluß gefaßt werden.
C. Zu den von der Gesammtheit der Uferstaaten noch zu entrichtenden
Pensionen tragen bei:
Baden . . . uun
Bayeernn . . . . . .. /