Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Es sollen ausgeloost werden: 
3 pro 2. Januar 1872. Partial-Obligationen im Betrage von 25,000 Rthlr., 
. 2. - 73. - - - 26,200 
2 2 18 / 
3t) 2. 1874. -- 27,600- 
43 .2.-1875. - ---29,000- 
5)-2.-1876. - ---30,400- 
6)-2.-1877. - ·-.31,800- 
7)-2.-1878. - -33,400· 
8)-2.-1879· - ---35,200- 
9)-2.-1880. - ---37,000- 
10)-2.-1881. - --.38,800- 
11)-2.-1882. - · - -40,800- 
12)-2.-1883. - ---42,800- 
13) I 2. " 1884. I - - 44,800 - 
14) 2. 1885. " .4907,000 
15) 2. 1886. - ---49,600- 
16·2.-1887. - ---52,000- 
18 . 2. 1888. - ---54,600- 
18)-2.-1889. · -.-54,000- 
Summa Kurant 700),000 Rthlr. 
Es bleibt dem Vereine vorbehalten, jederzeit den Amortisationsfonds zu 
verstärken, oder außerhalb des Amortisationsverfahrens Partial.Obligationen durch 
die öffentlichen Blätter mit mindestens sechsmonatlicher Frist zu kündigen und dur 
Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Die Nummern der zu amortisirenden Obligationen werden sährich in 
Gegenwart eines Notars durch den Vorstand des Vereins in einem mindestens 
vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem 
den Inhabern der Partial-Obligationen der Zutritt gestattet ist, ausgeloost und 
spätestens drei Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
Die Inhaber derjenigen ausgeloosten oder gekündigten Partial-Obliga- 
tionen, welche nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Zahlungstermins ur 
Einlösung präsentirt worden sind, sollen vom Vorstande durch öffentliche Be- 
kanntmachung, unter Angabe der Nummern der betreffenden Obligationen, zur 
Einlösung innerhalb fernerer vier Wochen aufgefordert werden. Nach Ablauf 
dieser Frist soll der Vorstand die noch rückständigen fälligen Kapitalien auf 
Gefahr und Kosten der Inhaber der betreffenden Obligationen beim Königlichen 
Amtsgerichte Osnabrück deponiren, wogegen die Inhaber jeden Anspruch gegen 
den Verein, insonderheit auf die vom Verein bestellten Hypotheken, verlieren. 
Die eingelösten Obligationen sollen dem Königlichen Amtsgerichte Osna- 
brück zur Kassirung und Löschung in den Hypothekenbüchern überreicht, und es 
soll in jedem Ausloosungstermine durch gerichtliche Bescheinigung nachgewiesen 
werden, daß sämmtliche seit dem letzten Ausloosungstermine fällig gewordenen 
Obligationen entweder dem Königlichen Amtsgerichte Osnabrück zu vorgedachtem 
Zwecke überreicht, oder daß die darin verbrieften fälligen Kapitalien den vor- 
stehenden Bestimmungen gemäß deponirt sind. vn
	        
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