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VII.
Die Einlösung der jedesmal fälligen Zinskupons und der ausgeloosten
oder gekündigten Partial-Obligationen, sowie die Ausgabe neuer Zinskupons,
erfolgt kostenfrei für den Inhaber bei der Norddeutschen Bank in Hamburg oder
nach Wahl des Inhabers bei der Vereinskasse auf der Georgs-Marienhütte.
Wenn obige Firma etwa eingehen sollte, so wird der Verein eine neue
Zahlstelle bestimmen und gehörig, vergl. Nr. RV., bekannt machen.
VIII.
Die Zinsen fuͤr ausgelooste oder gekündigte Obligationen werden bis zum
Tage der Fälligkeit des Kapitals gezahlt. Bei Rückzahlung des Kapitals müssen
sowohl die Partial-Obligationen, als auch die noch nicht fälligen Kupons und
der Talon zurückgegeben werden. — Der Betrag fehlender Kupons wird vom Ka-
pitale gekürzt. x
Nach dem Gesetze, die Verjährung persönlicher Klagen und die Einfuͤhrung
kurzer Verjährungsfristen für dieselben betreffend, de dato Hannover, den
22. September 1850.) unterliegen die ausgeloosten und gekündigten Kapitalien
einer zehnjährigen, mit dem Fälligkeitstage beginnenden, die fälligen Zinsen einer
vierjährigen, mit dem auf den Fälligkeitstag folgenden letzten Dezember begin-
nenden, Verjährung. x
Die Mortifikation abhanden gekommener Partial-Obligationen ist in Ge-
mäßheit des F. 501. der allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung de dato Han-
nover, den 8. November 1850.) gestattet. Nach stattgehabter Mortifikation sollen
demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgte, die abhanden gekommenen Obliga-
tionen auf seine Kosten durch neue ersetzt werden.
Die Mortifikation von Zinskupons ist nicht zulässig. Ist ein Zinskupon
verloren gegangen und der Verlust innerhalb der Verjährungsfrist dem Vor-
stande des Vereins angezeigt, so wird der Betrag des Kupons noch innerhalb
einer ferneren, von Ablauf der Verjährungsfrist zu berechnenden, präklufivischen
Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Kupon inmittelst von
einem Dritten eingereicht und realisirt ist. Der Verein wird durch Annahme
der Anzeige von dem Verluste eines Kupons nicht verpflichtet, die Legitimation
eines etwalgen Präsentanten zu prüfen, oder die Realisation des Kupons zu
vertagen. "
Auch verlorene Talons können nicht mortifizirt werden.
Die Ausreichung der neuen Serie von Zinskupons erfolgt, wenn der dazu
bestimmte Talon nicht bis zum Fälligkeitstermine des zweiten der Kupons der
neuen Serie eingereicht worden ist, an den Präsentanten der betreffenden Partial.
Obligation gegen besondere Quittung. Ist aber rechtzeitig vorher der Verlust
des Talons dem Vorstande angezeigt und der Aushändigung der Kupons wider-
sorochen worden, so werden dieselben zurückbehalten) bis die streitigen Ansprüche
gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. «
(Nr. 757F.) 8“ XI.