Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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VII. 
Die Einlösung der jedesmal fälligen Zinskupons und der ausgeloosten 
oder gekündigten Partial-Obligationen, sowie die Ausgabe neuer Zinskupons, 
erfolgt kostenfrei für den Inhaber bei der Norddeutschen Bank in Hamburg oder 
nach Wahl des Inhabers bei der Vereinskasse auf der Georgs-Marienhütte. 
Wenn obige Firma etwa eingehen sollte, so wird der Verein eine neue 
Zahlstelle bestimmen und gehörig, vergl. Nr. RV., bekannt machen. 
VIII. 
Die Zinsen fuͤr ausgelooste oder gekündigte Obligationen werden bis zum 
Tage der Fälligkeit des Kapitals gezahlt. Bei Rückzahlung des Kapitals müssen 
sowohl die Partial-Obligationen, als auch die noch nicht fälligen Kupons und 
der Talon zurückgegeben werden. — Der Betrag fehlender Kupons wird vom Ka- 
pitale gekürzt. x 
Nach dem Gesetze, die Verjährung persönlicher Klagen und die Einfuͤhrung 
kurzer Verjährungsfristen für dieselben betreffend, de dato Hannover, den 
22. September 1850.) unterliegen die ausgeloosten und gekündigten Kapitalien 
einer zehnjährigen, mit dem Fälligkeitstage beginnenden, die fälligen Zinsen einer 
vierjährigen, mit dem auf den Fälligkeitstag folgenden letzten Dezember begin- 
nenden, Verjährung. x 
Die Mortifikation abhanden gekommener Partial-Obligationen ist in Ge- 
mäßheit des F. 501. der allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung de dato Han- 
nover, den 8. November 1850.) gestattet. Nach stattgehabter Mortifikation sollen 
demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgte, die abhanden gekommenen Obliga- 
tionen auf seine Kosten durch neue ersetzt werden. 
Die Mortifikation von Zinskupons ist nicht zulässig. Ist ein Zinskupon 
verloren gegangen und der Verlust innerhalb der Verjährungsfrist dem Vor- 
stande des Vereins angezeigt, so wird der Betrag des Kupons noch innerhalb 
einer ferneren, von Ablauf der Verjährungsfrist zu berechnenden, präklufivischen 
Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Kupon inmittelst von 
einem Dritten eingereicht und realisirt ist. Der Verein wird durch Annahme 
der Anzeige von dem Verluste eines Kupons nicht verpflichtet, die Legitimation 
eines etwalgen Präsentanten zu prüfen, oder die Realisation des Kupons zu 
vertagen. " 
Auch verlorene Talons können nicht mortifizirt werden. 
Die Ausreichung der neuen Serie von Zinskupons erfolgt, wenn der dazu 
bestimmte Talon nicht bis zum Fälligkeitstermine des zweiten der Kupons der 
neuen Serie eingereicht worden ist, an den Präsentanten der betreffenden Partial. 
Obligation gegen besondere Quittung. Ist aber rechtzeitig vorher der Verlust 
des Talons dem Vorstande angezeigt und der Aushändigung der Kupons wider- 
sorochen worden, so werden dieselben zurückbehalten) bis die streitigen Ansprüche 
gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. « 
(Nr. 757F.) 8“ XI.
	        
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