Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 4. — 
  
(Nr. 7580.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1869., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an die Kreise Schildberg und Namslau) in den Re- 
Jierungsbezirken Posen resp. Breslau, für den Bau und die Unterhaltung 
mehrerer Kreis-Chausseen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Schildberg im Regierungsbezirk Posen beabsichtigten Bau der Chausseen: 1) von 
Baranow bei Kempen über Mroczen, einerseits auf Reichthal bis zur Namslauer 
Kreisgrenze, andererseits über Laski auf Constadt bis zur Kreutzburger Kreis- 
grenze, 2) von Schildberg über Mixstadt in der Nähe des Dorfes und Gutes 
Stryzew bis zur Adelnauer Kreisgrenze, zum Anschlusse an die Grabow-Ostrowoer 
Provinzial-Chaussee, 3) von Kraszkowo bei Kempen nach Grabow, und den von 
dem Kreise Namslau, im Regierungsbezirk Breslau, beabsichtigten Bau einer 
Chaussee, 4) von Reichthal bis zur Schildberger Kreisgrenze, im Anschlusse an 
die zu 1. genannte Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Schildberg, beziehungsweise dem Kreise Namslau, das Expropriationsrecht für 
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für 
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu- 
Keich will Ich den Kreisen Schildberg und Namslau gegen Uebernahme der 
ünftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des 
Chaussergecdes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
eltenden Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
immungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eid-Terffe vom 29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausssrpolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 27. Dezember 1869. 
  
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanmminister. 
Jehrgeng 1870. (Nr. 7580—y581.) 9 (Nr. 7581.) 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1870.
	        
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