Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
(Nr. 7580.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1869., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte an die Kreise Schildberg und Namslau) in den Re-
Jierungsbezirken Posen resp. Breslau, für den Bau und die Unterhaltung
mehrerer Kreis-Chausseen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Schildberg im Regierungsbezirk Posen beabsichtigten Bau der Chausseen: 1) von
Baranow bei Kempen über Mroczen, einerseits auf Reichthal bis zur Namslauer
Kreisgrenze, andererseits über Laski auf Constadt bis zur Kreutzburger Kreis-
grenze, 2) von Schildberg über Mixstadt in der Nähe des Dorfes und Gutes
Stryzew bis zur Adelnauer Kreisgrenze, zum Anschlusse an die Grabow-Ostrowoer
Provinzial-Chaussee, 3) von Kraszkowo bei Kempen nach Grabow, und den von
dem Kreise Namslau, im Regierungsbezirk Breslau, beabsichtigten Bau einer
Chaussee, 4) von Reichthal bis zur Schildberger Kreisgrenze, im Anschlusse an
die zu 1. genannte Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Schildberg, beziehungsweise dem Kreise Namslau, das Expropriationsrecht für
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu-
Keich will Ich den Kreisen Schildberg und Namslau gegen Uebernahme der
ünftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des
Chaussergecdes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
eltenden Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
immungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eid-Terffe vom 29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der
Chausssrpolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. Dezember 1869.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanmminister.
Jehrgeng 1870. (Nr. 7580—y581.) 9 (Nr. 7581.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1870.