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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.
(Nr. 7583.) Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Wesel nach Bocholt. Von 17. September 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen #c.
Nachdem von dem Kommerzienrath Sabei zu Münster darauf angetragen
ist, ihm den Bau und Betrieb einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden
Eisenbahn von Wesel nach Bocholt zu gestatten, wollen Wir demselben hierzu
Unsere landesherrliche Genehmigung unter nachstehenden Modalitäten ertheilen.
J.
Auf das Unternehmen finden die in dem Ersce über die Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen Bestimmungen über die
Expropriation und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grund-
stücke Anwendung, wogegen der Unternehmer den dort den Eisenbahngesellschaften
in ihren Verhältnissen zum Staate und zum Publikum auferlegten Verpflichtun.
gen und Beschränkungen gleichfalls unterworfen ist. Insbesondere finden auf
denselben das Gesetz vom 16. März 1867. über die von den Eisenbahnen zu
entrichtende Abgabe, sowie etwa künftig noch ergehende desfallsige gesetzliche Vor-
schriften Anwendung.
II.
Die Fegstellung der Bahnlinie und die Genehmigung der speziellen Bau-
projekte und Anschläge gebührt dem Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, dessen Zustimmung auch zu jeder Abweichung von dem fest-
gestellten Bauplane erforderlich ist.
Bezüglich der Ausführung der Bahn und der dazu gehörigen Hoch-
bauten 2c. im Rayon der Festung Wesel sind die desfallsigen Festsetzungen der
Militairbehörden für den Unternehmer unbedingt maaßgebend.
III.
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden Ausführung der Bahn
ist Unternehmer verpflichtet, bei der Preußischen Bank die Summe von 25,000
Thalem baar oder in Preußischen Staats= oder vom Staate garantirten Pa-
Jehrgang 1870. (Nr. 7583. 10 pie-
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1870.