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pieren oder in inländischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung
aller dieser Effekten nach deren Kurswerthe) als Kaution zu hinterlegen, welche
der Preußischen Staatsregierung zu beliebiger Verwendung im Interesse von
Eisenbahn-Anlagen der heinsokin oder Westphalen unwiderruflich verfallen
soll, wenn das Unternehmen nicht binnen der vom Handelsministerium zu be-
stimmenden, übrigens nicht unter zwei Jahren zu bemessenden Frist plan- und
anschlagsmäßig ausgeführt und vollendet wird.
Die Aushändigung dieser Konzessions-Urkunde erfolgt erst, nachdem jene
Deposition stattgefunden und Unternehmer eine Kautions= und Verpfändungs-
Urkunde, unter ausdrücklicher Einwilligung in vorstehende Festsetzung, wie über-
haupt in die übrigen Bestimmungen dieser Konzessions-Urkunde in rechtsverbind-
licher Form aussgestellt hat.
IV.
Behufs der technischen Leitung des Baues und des Betriebes der Bahn
hat der Unternehmer einen Beamten zu bestellen, welcher die formelle Qualifi-
kation zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister besitzen muß. Die Wahl dieses
Beamten, sowie die demselben zu ertheilende Geschäfts= Instruktion bedarf der
Genehmigung des Handelsministeriums.
V.
Unternehmer hat in Wesel oder Bocholt Domizil zu wählen, auch an
demselben Orte ununterbrochen einen Bevollmächtigten zu halten, welcher ihn in
Fällen seiner Abwesenheit oder Behinderung in allen das in Rede stehende Eisen-
bahn-Unternehmen betreffenden Angelegenheiten, dem Staate und dem Publikum
gegenüber, mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten berechtigt und verpflichtet ist.
Diese Vollmacht kann auch dem sub IV. bezeichneten Beamten ertheilt
werden. r
J.
Unternehmer ist bezüglich des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung
der Bahn der Aufsicht des Eisenbahnkommissariats unterworfen und dessen An-
weisungen unweigerlich zu befolgen schuldig. Sollte sich derselbe bezüglich der
Unterhaltung der Bahn eine Säumniß zu Schulden kommen lassen, so ist das
Eisenbahnkommissariat vorbehaltlich des Rechts der Konzessionsentziehung —
efkr. VIII. — befugt, die von ihm nöthig erachteten Unterhaltungsar eiten
ohne Weiteres für Rechnung des Unternehmers ausführen zu lassen, welcher darauf
verzichtet, die Nothwendigkeit resp. Angemessenheit der aufgewandten Kosten
irgendwie zu bemängeln.
VII.
Unternehmer ist nach Eröffnung des Betriebes auf Verlangen des
Handelsministeriums verpflichtet, bei einer Königlichen Kasse einen durch jähr-
liche Beiträge zu bildenden Fonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung
der Schienen, Schwellen, Weichen und der Betriebsmittel, sowie zur Vermehrung
der letzteren und der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben zu hinter-
legen und den desfallsigen, dem Handelsministerium vorbehaltenen ähern
Fest=