Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

(Nr. 7563.) 
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linien soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt 
werden, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht 
verfolgt wird. , 
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der 
Bundes-Telegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung ge- 
meinschaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der 
Bahn nachweislich geboten find, erfolgen auf Kosten der Bundes- 
Telegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden 
nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber 
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforder- 
lich und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausge- 
führt, von welchem dieselben ausgegangen sind. 
2) Der Eisenbahn-Unternehmer gestattet den mit der Anlage und Un- 
terhaltung der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu 
legitimirten Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs 
Aus führung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung 
der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen 
Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstkoupés auf 
allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahr- 
billets der III. Wagenklasse. 
3) Der Eisenbahn-Unternehmer hat den mit der Anlage und Unter- 
haltung der Bundes-Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten 
Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transport von 
Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahnmeisterwagen unter 
bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Sllbergroschen 
pro Wagen und Tag und von 20 Ellberhroschen pro Tag der 
Aufsicht zu gestatten. 
4) Der Unternehmer hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn 
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Talen pro Jahr 
und Meile durch sein Porsonol bewachen und in Fällen der Be- 
schädigung nach Anleitung der von der BundesTelegraphen- 
verwaltung erlassenen Instruktion provisorisch wiederherstellen, auch 
von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes- 
Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5) Der Unternehmer hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien 
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahn- 
höfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von 
seinem Personal bewachen zu lassen. 
6) Der Unternehmer hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und 
Störungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes- 
Telegraphenverwaltung mittelst seines Telegraphen, soweit derselbe 
nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch genommen ist, 
unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes= Telegraphenverwal= 
tung in der Beförderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitig- 
keit ausüben wird. 
7) Un-
	        
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