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gung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besondere Schulden-
tilgungs-Kommission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegemwärtigen
Bestimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von der Regierung zu
Arnsberg in Eid und Pflicht genommen wird.
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen Eins aus dem
Magistrate, Eins aus der Stadtverordneten= Versammlung und Eins aus der
Bürgerschaft zu wählen ist. Das erstgedachte Mitglied wird vom Bürgermeister
ernannt, die beiden anderen Mitglieder werden von der Stadtverordneten-Versamm-
lung gewählt.
. 3.
Die Obligationen werden in jeder Abtheilung unter fortlaufenden Nummern,
und zwar:
Littr. A. von Eins bis zweihundertfunfzig im Betrage von zweihundert
Thalern,
Littr. B. von Eins bis zweihundert im Betrage von fünfhundert
Thalern,
Littr. C. von Eins bis Hundert im Betrage von Eintausend Thalern
nach dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mit-
gliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten
der städtischen Schuldentilgungskasse kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck
dieses Privilegiums beizufügen.
F. 4.
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons
und zwar für Abtheilung A. jeder zu fünf Thalern, für Abtheilung B. jeder
zu zwölf Thalern funfzehn Silbergroschen und für Abtheilung C. jeder zu fünf
und zwanzig Thalern, in den darin bestimmten halbjährigen Terminen zahlbar,
nach dem angehängten Schema beigegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-
Serie erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (wie im F. 7.) bei der
Schuldentilgungskasse zu Bochum gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi-
ung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,
ofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Die Kupons und die Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften
des Bürgermelsters und der Schuldentilgungs-Kommission versehen und von dem
Rendanten unterschrieben.
g. 5.
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Betrag
derselben an den Vorzeiger durch die städtische Schuldentilgungskasse gezahlt.
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeindekasse,
namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen.
F. 6.
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos wenn sie nicht binnen
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