Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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2) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle 
an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, und in den Hafen 
einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Schiffahrtsabgaben befreit, 
wenn fie den Hafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder theil. 
weise gelöscht zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch 
denjenigen Fahrzeugen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen 
ausgelaufen sind, wegen widriger Winde zurückkehren, ohne in der 
Juchchewet einen anderen Hafen berührt zu haben. 
Anhangs-Tarif. 
Für das Niederlegen und Aufstellen von Waaren und anderen Gegen- 
ständen auf den dazu bessemmten und durch Merkmale kenntlich gemachten Stand- 
und Lagerplätzen (nachstehend zu I.) wird ein Stand= und Lagergeld (nachstehend 
zu II.) erhoben. 
I. Die Stand- und Lagerplätze erstrecken sich: 
1) längs des Lofiifers von dem neben der Johann Busau'schen 
Scheune vorbeiführenden Wege nach dem Hafen bis zum Sprinde 
an der Anton Hoppf'schen Landabfindung, soweit das Ufer zum 
Territorium der Stadt Tolkemitt gehört; 
2) neben dem westlichen Hafendamme. 
Die Hafendämme selbst dürfen als Stand- und Lagerplätze 
nicht benutzt werden. 
II. Für die Benutzung der Stand= und Lagerplätze am Haff werden an 
Stand- und ergeld von allen Waaren und Gegenständen für 100 Kubik. 
  
  
fuh zwei Silbergroschen entrichtet. 
Ausnahmsweise wird erlegt und zwar: —— 
1) für Langhölzer vom Stück: Et 
a) bis inkl. 30 Fuß Länge jeder Zopfstärkt . 6 
b) über 30 Fuß bis inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfstärke 
unter 12 Jallllllll.„„„ 6 
) über 30 Fuß bis inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfstärke 
von 12 Zoll und darüber .... 11 
ch über 40 Fuß Lünee . . .. 16 
2) für Spaltlatten, Rundlatten, Leiterbäume,) Deichselstangen, 
vom Schock! 
3) für Hopfenstanngegggg . .. - - .6 
4)-DachstöckeundBohnenstangen.........» .- · .3 
Z)-Felgen.............·...·................ - - l 
mk.7594--595.) 6) Für
	        
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