— 107 —
2) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene
Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle
an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, und in den Hafen
einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Schiffahrtsabgaben befreit,
wenn fie den Hafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder theil.
weise gelöscht zu haben.
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch
denjenigen Fahrzeugen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen
ausgelaufen sind, wegen widriger Winde zurückkehren, ohne in der
Juchchewet einen anderen Hafen berührt zu haben.
Anhangs-Tarif.
Für das Niederlegen und Aufstellen von Waaren und anderen Gegen-
ständen auf den dazu bessemmten und durch Merkmale kenntlich gemachten Stand-
und Lagerplätzen (nachstehend zu I.) wird ein Stand= und Lagergeld (nachstehend
zu II.) erhoben.
I. Die Stand- und Lagerplätze erstrecken sich:
1) längs des Lofiifers von dem neben der Johann Busau'schen
Scheune vorbeiführenden Wege nach dem Hafen bis zum Sprinde
an der Anton Hoppf'schen Landabfindung, soweit das Ufer zum
Territorium der Stadt Tolkemitt gehört;
2) neben dem westlichen Hafendamme.
Die Hafendämme selbst dürfen als Stand- und Lagerplätze
nicht benutzt werden.
II. Für die Benutzung der Stand= und Lagerplätze am Haff werden an
Stand- und ergeld von allen Waaren und Gegenständen für 100 Kubik.
fuh zwei Silbergroschen entrichtet.
Ausnahmsweise wird erlegt und zwar: ——
1) für Langhölzer vom Stück: Et
a) bis inkl. 30 Fuß Länge jeder Zopfstärkt . 6
b) über 30 Fuß bis inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfstärke
unter 12 Jallllllll.„„„ 6
) über 30 Fuß bis inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfstärke
von 12 Zoll und darüber .... 11
ch über 40 Fuß Lünee . . .. 16
2) für Spaltlatten, Rundlatten, Leiterbäume,) Deichselstangen,
vom Schock!
3) für Hopfenstanngegggg . .. - - .6
4)-DachstöckeundBohnenstangen.........» .- · .3
Z)-Felgen.............·...·................ - - l
mk.7594--595.) 6) Für