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das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder
Grundstücke, auf das in Rede stehende Unternehmen Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz-
Sammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel. «
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1870.
. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen.
Nachtrag
zum
Statut der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft.
K. 1.
In Ausführung der von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft im
8 ihres unter dem 1. Oktober 1866. Allerhöchst bestätigten Statutnachtrages dem
taate gegenüber übernommenen Verpflichtung zur Herstellung einer Eisen-
bahnverbindung von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle im Biggethal und
auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung der Aktionaire vom 4. Sep-
tember 1869, wird das Unternehmen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell-
schaft unter den im gedachten Statutnachtrage und in dem Gesetze vom 20. April
1869. enthaltenen Bedingungen ausgedehnt:
auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe
nach Rothemühle im Biggethale.
5. 2.
Das zum Bau der Bahn erforderliche Kapital wird ausschließlich der
demselben zuzurechnenden Kursverluste auf 24 Millionen Thaler festgesetzt und
auf Grund eines landeöherrlichen Privilegiums durch eine Anleihe der Bergisch-
Märkischen Eisenbahngesellschaft beschafft werden.
g. 3.
Die Rechtsverhältnisse zwischen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell-
schaft und dem Staat bezüglich des durch den Betriebsüberschuß der Zweigbahn
etwa nicht gedeckten Erfordernisses zur Verzinsung und Amortisation des Anlage-
kapitals der Zweigbahn, beziehungsweise die Betheiligung des Staats und der
Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft am Reingewinn des neuen Unternehmens,
bestimmen sich gemäß §. 4. des Statutnachtrages vom 1. Oktober 1866. (Gesetz=
Jahrgang 1870. (Nr. 7595—7596.) 15 Samml.