Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Für diejenigen Jahre, in welchen diese Mittel nach dem Betriebsergebniß 
nicht vorhanden 1 werden zur Amortisation nur die ersparten Zinsen der 
amortisirten Obligationen verwendet. 
Die Amortisation wird durch Ausloosung bewirkt. Die Ausloosung findet 
im Monat Juli des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden Jahres statt. 
G. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin be- 
zeichneten Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft und haben als solche an dem Rettoertrage der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahnstrecken ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der 
Stammaktien und der dazu gehörigen Dwidendenscheine. Auch ist ihnen die 
Eisenbahnstrecke von Finnentrop über Olpe nach Rothemühle nebst deren im 
g. 3. des Gesches vom 20. April 1869. näher bezeichneten Nettoertrage zunächst 
und mit dem Vorzugsrechte vor den Inhabern der sonstigen Prioritäts-Obliga- 
tionen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft verhaftet, während ihnen die 
übrigen Theile der Bergisch-Märkischen Eisenbahn nur vorbehaltlich des Vor- 
zugsrechts der früher darauf radizirten Prioritäts-Anleihen haftbar sind. 
Die jetzt zu emittirenden Prioritäts-Obligationen III. Serie Littr. C. 6"- 
nießen nicht die den früher emittirten Obligationen III. Serie Littr. A. und B. 
bewilligte Zinsgarantie des Staates, jedoch soll in Gemäßheit des §. 4. des 
Bergisch-Märkischen Statutnachtrages vom 1. Oktober 1866. das durch den 
Betriebsüberschuß der Zweigbahn von Finnentrop nach Rothemühle etwa nicht 
gedeckte Erforderniß kur Verzinsung und Amortisation der Obligationen Littr. C. 
auf den Reinertrag der Ruhr-Siegbahn vor den Zinsen und der Amortisation 
jener Obligationen Littr. A. und B. vorab verrechnet werden, unbeschadet der 
Rechte, welche den Inhabern der letzteren, kraft der Allerhöchsten Anleihe- 
Privilegien vom 20. Oktober 1856. und 25. August 1862., zustehen. 
Für den Fall, daß der im vorstehenden F. 1. festgesetzte Betrag der gegen- 
wärtigen Anleihe zur Herstellung der Zweigbahn bis Rothemühle wider Erwarten 
nicht ausreichen sollte, oder daß die im F. 4. des Bergisch-Märkischen Statut- 
nachtrages vom 1. Oktober 1866. erwähnte Fortsetzung der Zweigbahn über 
Rothemühle hinaus nach irgend einem mehr oder minder entfernten Punkte in 
der Richtung nach Cöln oder zum Anschluß an eine nach Cöln gehende Eisen- 
bahn ausgeführt werden sollte, bleibt der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der Staatsregierung die zu jenen 
Zwecken erforderlichen Kapitalien durch Emission einer weiteren Anleihe in Prio- 
ritäts= Obligationen III. Serie, Littr. C. zu beschassen und den Inhabern der 
letzteren in jeder Beziehung, insbesondere bezüglich Verzinsung und Amortisation, 
gleiche Rechte mit den Inhabern der durch gegenwärtiges Privilegium geneh- 
migten Obligationen zu gewähren. Andererseits soll aber auch den letzteren, falls 
die Gesellschaft von diesem Rechte Gebrauch macht, die solchergestalt über Rothe- 
mühle hinaus fortgesetzte Bahnstrecke mit gleichen Rechten, wie den Inhabern 
der noch weiter zu emittirenden Obligationen Littr. C. und in gleicher Weise, 
wie die Strecke von Finnentrop nach Rothemühle, haften. oe
	        
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