Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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6. 
Die Inhaber der Prioritͤts Ddige tionen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im F§. 4. 
enthaltenen Amortisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte 
Zinskupons durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung länger als drei 
Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Ruhr-Siegbahn und der neuen Zweig- 
bahn aus Verschulden der Eisenbahnverwaltung länger als sechs Monate 
gänzlich eingestellt gewesen; 
) wenn die in F. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar zu n. bis zur Einlösung der betreffenden Zins- 
kupons, wozu die Gesellschaft auch nach Ablauf jener Leel Monate berechtigt 
und verpflichtet bleibt, zu . bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans- 
portbetriebes. In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungs- 
frist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amorkisations-Quantums hätte stattfinden sollen; 
die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn- 
verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen 
längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amor- 
tisirenden Obligationen nachträglich bewirkt. 
In den Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inverzug- 
versetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen. 
S. 7. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht 
in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und eines 
protokollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher einmal zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, in welchem den Inhabern der Obligationen 
der Zutritt getattr ist. « 
DieummetnderausgeloostenPrioritätsObligationenwerdenbinnen 
14 Tagen nach Abhaltung des gedachten Termins zweimal öffentlich bekannt 
emacht, die Auszahlung des Nominalbetrages der Obligationen erfolgt am 
Januar des auf die Ausloosung folgenden Jahres bei der Königlichen Eisen- 
bahn-Hauptkasse in Elberfeld und denjenigen Zahlstellen, welche die Königliche 
Eisenbahndirektion in öffentlichen Blättern namhaft machen wird, an die Vor- 
zeiger der betreffenden Prioritäts. Obligationen gegen Auslieferung derselben und 
der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons und Talons. Werden die 
Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapital- 
betrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, an welchem 
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
(Nr. 7596.) Die
	        
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