Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden 
in Gegenwart eines Mitgliedes der Köngglichen Eisenbahndirektion und eines 
protokollirenden Notars vernichtet. Eine Anzeige hierüber wird in den öffent- 
lichen Blättern erlassen. " 
8. 
Die ausgeloosten und gekündigten Prioritäts-Obligationen, welche unge- 
achtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation 
eingehen! werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisen- 
bahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. 
Gehen sie dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem 
letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus den- 
selben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der 
werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion einmal öffentlich 
bekannt gemacht wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen 
keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden 
können, so steht doch der Generalversammlung frei) die gänzliche oder theilweise 
Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
« §.9. 
Für die Mortifikation angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts- 
Obligationen findet das im F. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahngesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwendung. · 
Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zinskupons ist nicht statthaft. 
S. 10. 
Die in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger, eine Berliner, eine Cölner 
und eine Elberfelder Zeitung. 
C. 11. 
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den 
Generalversammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an 
den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne 
jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine größere, als die im §. 5. bezeichnete Sicherstellung zu gewähren, oder den 
Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzen plitz. Leonhardt. Camphausen. 
6 Pri-
	        
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