— 121 —
12) Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Hofelwild, Wachteln und Hasen in
der Zeit vom 1. Februar bis Ende August,
13) für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Rebhühner, Hasen und
Rehe in Schlingen zu fangen.
Alle übrigen Wildarten, namentlich auch Kormorane, Taucher und Säger,
dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. Beim Roth., Damm= und
Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage des auf die Geburt
folgenden Dezembermonats.
8. 2
Die Bezirksregierungen (Landdrosteien) sind befugt, für die F. 1. unter
7. 11. und 12. genannnten Wildarten aus Rücksichten der Landeskultur und
der Jagdpflege den Anfang und Schluß der Schonzeit alljährlich durch beson-
dere Verordnung anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang oder Schluß der
Schonzeit nicht über vierzehn Tage vor oder nach den F. I. bestimmten Zeit-
punkten festgesetzt werden darf. 5
K. 3.
Die in den einzelnen Landestheilen zum Schutze gegen Wildschaden in
Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich bestehenden
Befugnisse werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
S. 4.
Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses Gesetz
keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wild-
gärten erlegten Wildes ist jedoch nach Maaßgabe der Bestimmungen des §. 7.
untersagt.
g. 5.
Für das Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeschriebenen
Schonzeiten, sowie für das Fangen von Wild in Schlingen (I. 1. Nr. 13.) treten
folgende Geldbußen ein:
1) für ein Stück Elchwidd .. ... . ... 50 Thaler,
2) für ein Stück Rothwiilldl. .. 30
3 für ein Stück Dammwildldldddd 20
4) für ein Stück Rehwild ;: .. 10
5) für einen Dacchhsss---= .. . ... 5„
6) für einen Auerhahn oder Hnee 10
7) fuͤr einen Birkhahn oder Henne. .. ........ .... .... .. . . . .. 3
BELELUIIIIIIII 3
9) für einen Fasaaeen ....... . . .. . . .. . .. 10
10) für einen Schnpnnnnaa 10 "D
11) für eine Tradppe ::: . . .. .. . .. 3
10 für einen Hasen 4
13) für ein Rebh.hhnnn . . .. 2
h
14) für eine Schnepfe, Ente oder sonstiges Stück jagdbares Sumpf-
und Wassergefäüsellll . . ..
(Nr. 7590.) Wenn