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Wenn mildernde Umstände vorhanden sind, kann der Richter bei Festsetzung
der Geldbuße bis auf ein Strafmaaß von Einem Thaler herabgehen.
An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheilten
nicht beigetrieben werden kann, tritt Gefängnißstrafe nach Maaßgabe des 8. 335.
des Strafgesetzbuchs.
S. 6.
Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist auch
für die zur Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind dieselben (namentlich
die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien gelegt sind, in
Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen. «
Desgleichen ist das Ausnehmen von Kibitz- und Möveneiern nach dem
30. April verboten.
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in die S. 347. Nr. 12. des
Strafgesetzbuchs festgesetzte Strafe.
S. 7.
Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege- und Schonzeit,
während derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist,
in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet,
zum Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder sonst auf irgend eine Art
zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt,
zum Besten der Armenkasse derjenigen Gemeinde, in welcher die Uebertretung
stattfindet, neben der Konfiskation des Wildes, in eine Geldbuße bis 30 Thaler.
Ist das Wild in den F. 3. gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der
Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Atteft
der betreffenden Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren,
widrigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 5 Thaler verfällt.
G. 8.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen
sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
(Nr. 7600.)