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(Nr. 7601.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Januar 1870., betreffend die Verleihung der fis.
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen:
a) von der Quedlinburg-Croppenstedter Staatsstraße unweit Quedlinburg
bis zum Dorfe Gatersleben, b) von Aschersleben bis zur Landesgrenze
in der Richtung auf Mehringen, c) von Schadeleben nach Cochstedt,
d) von Aschersleben über Wilsleben nach Königsaue, im Kreise Aschers-
leben des Regierungsbezirks Magdeburg.
Nem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen 6 den Bau folgender
Kreis-Chausseen im Kreise Aschersleben, Regierungsbezirks Magdeburg: a) von der
Quedlinburg- Croppenstedter Staatsstraße unweit Quedlinburg bis zum Dorfe
Gatersleben, b) von Aschersleben bis zur Landesgrenze in der Richtung auf
Mehringen, c) von Schadeleben nach Cochstedt, d) von Aschersleben über Wils-
leben nach Königsaue, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Aschers-
leben das Expropriationsrecht f die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestmmungen
wecgen der Czzauffeepolgel. Vergegen auf die gedachten Straßen zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. Januar 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
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