Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7602.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Ascherslebener Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 
24. Jaunuar 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Künig von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Ascherslebener Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 8. September 1869. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zu dem angenommenen Betrage von 
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Glätöiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Whstellm von Obligationen 
bis zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: 
Thelern, welche in folgenden Apoints: 
10,000 Thaler à 100 Thaler, 
10,000 à 200 
40,000 à 500 
40,000 à 1000 
= 100,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1870. ab, mit wenigstens jährlich Einem 
und einem huben Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den 
amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privile- 
gium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, 
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
gtt diedllebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
nhundert Tausend 
Pro-
	        
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