Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Provinz Sachsen, Regierungobezirk Magdeburg. 
Obligation 
des 
Ascherslebener Kreises 
Littr. 1uimm---–ap 
über 
....... ,........ Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten .. genchmigten Kreistagsbeschlusses vom 
8. September 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Ascherslebener 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Tha- 
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem und einem halben Prozent jährlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Bie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem 
Monate jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu M#nalgen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung krer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwer und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Magdeburg, in dem Quedlinburger Wochenblatte, dem 
Ascherslebener Anzeiger, den beiden Magdeburger Zeitungen und im Königlich 
Preußischen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 24. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember 
bis 6. Januar jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich 
in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung 
(Nr. 7602. ei
	        
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