Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das im ersten Ab- 
satze des §. 14. bestimmte Verfahren statt. Zur Abfassung eines gültigen Be- 
schlusses ist die H#dung aller Mitglieder unter Mittheilung der Berathungs- 
ge csanne und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder 
orderlich. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
« §.29. 
Die Handelskammern führen ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel 
mit der Umschrift: „Handelskammer zu (für).. « 
Ihre Ausfertigungen werden außer von dem Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter noch von mindestens Einem Mitgliede vollzogen. 
g. 30. 
Die näheren Hestimmungen über den Geschäftsgang werden von der 
Handelskammer in einer der Regierung mitzutheilenden Geschäftsordnung ge- 
troffen. 
g. 31 
Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre Gtschäftatreis. 
Bestimmung (9H. I.) begrenzt. K# 
Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern über die 
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an 
den Handelsminister zu berichten. 
Auch in anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittelbar an 
die Centralbehörden u erstatten. 
In allen gälen haben sie von den an die Centralbehörden erstatteten 
Berichten derjenigen Provinzialbehörde, in deren Geschäftskreis der Gegenstand 
fällt, Mittheilung zu machen. A#ns 
An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, 
werden von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung der 
Regierung — ernannt. K 
Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche Anstalten 
können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden. 
g. 35. 
Die Verfassungen und Einrichtungen der bestehenden Handelskammern Uobergangs- 
sind mit diesem Gesetze in Uebereinstimmung zu bringen. Der Handelsminister, 
hat die hierzu erforderlichen Anordnungen, insbesondere auch über den Sitz, die 
Bezirke und die Zahl der Mitglieder der einzelnen Handelskammern zu treffen. 
Bis zu den in Verbindung mit diesen Anordnungen zu bestimmenden Zeitpunkten 
bleiben für die bestehenden Handelskammern die über ihre Verfassungen und 
(Nr. 7605.) Ein-
	        
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