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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11. —
(Nr. 7606.) Gesetz, betreffend die Jagdscheingebühr in der Provinz Hessen-Nassau. Vom
26. Februar 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Provin Hessen-Nassau, mit Ausschluß des ehemaligen Herzogthums Nassau,
was folgt:
S. 1.
Für jede Jagdkarte, jeden Jagdpaß, Jagdwaffenpaß, Waffenschein oder
Gewehrerlaubnißschein ist fortan eine Abgabe von zwei und einem halben Thaler
auf das Jahr zu entrichten.
Die Ausfertigung dieser Jagdscheine erfolgt kosten- und stempelfrei.
In den gesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Lösung von
Jagdkarten u. s. w.) über deren Ertheilung und über die Befreiung gewisser
Personen von der Entrichtung einer Jagdscheingebühr wird hierdurch Nichts ge-
ändert. Für das ehemalige Kurfürstenthum Hesfen tritt bezüglich der persönlichen
Befreiung von der Gebühr die Vorschrift in §. 73. Nr. 6. des Kurhessischen
Stempelgesetzes vom 22. Dezember 1853. wieder in Kraft.
§. 2.
In dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen verlieren die sur Zeit ausgege-
benen Gewehrerlaubnißscheine mit Ablauf von 14 Tagen, nachdem dieses Gesetz
in Kraft getreten sein wird, ihre Gültigkeit.
K. 3.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden hiermit auf-
gehoben.
Jahrgang 1870. (Nr. 7606.) 19 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1870.