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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bis marck= Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
(Nr. 7607.) Uebereinkunft zwischen Preußen und Sachsen wegen Beseitigung der doppelten
Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Vom 16. April 1869.
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Oeine Majestät der König von Preußen einerseits und Seine Majestät der
König von Sachsen andererseits, von dem Wunsche geleitet, zur Vermeidung von
Doppelbesteuerungen Ihrer Unterthanen diejenigen Grundsätze festzustellen, welche
gegenseitig in Bezug auf die Heranziehung der Angehörigen des einen Theils zu
direkten Steuern in dem anderen Staate Anwendung finden sollen, haben be-
schlossen, hierüber einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zwecke Bevollmäch-
tigte ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard Woldemar
König und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Otto Victor Am-
bronn,
und
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor Dr. Christian Albert
einlig,
welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten über nachstehende Artikel übereingekommen sind
Artikel 1.
Die beiderseitigen Staatsangehörigen sind vorbehaltlich der Bestimmungen
in den Artikeln 2 — 4. nur in demjenigen Staate zu den direkten Staatssteuern
heranzuziehen, welchem sie als Unterthanen angehören. Nimmt jedoch ein Unterthan
des einen Staats in dem anderen Staate seinen dauernden Wohnsitz und Aufent-
halt, ohne die Staatsangehörigkeit daselbst zu erwerben, so geht nach Ablauf
von