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soll im Laufe des Jahres 1870. durch eine gemeinschaftliche Kommission an Ort
und Stelle ausgemessen, beschrieben und besteint werden.
Artikel IV.
Die auf dem abjetretenen Areal ruhenden Preußischen Staats- und Hoheits-
Lesen fallen mit der Ueberweisung des Areals an die freie Hansestadt Bremen
inweg.
Die freie Hansestadt Bremen wird als Aequivalent der zur Zeit auf dem
abgetretenen Areal ruhenden und demnächst in Wegfall kommenden Preußischen
Grundsteuer das Fünfundzwanzigfache des Jahresbetrages derselben sofort nach
erfolgter Ueberweisung des Areals der Königlich Preußischen Regierung auszahlen.
Artikel V.
Die auf dem abgetretenen Areal ruhenden Gemeinde-, Parochial., Schul.,
Deich- und Entwässerungslasten bleiben auf den verpslichteten Grundstücken nach
wie vor haften und werden von der freien Hansestadt Bremen nach den gesetz-
lichen Preußischen Bestimmungen getragen, bis wegen deren Ablosung ein Wber.
einkommen zwischen der freien Hansestadt Bremen einerseits und den Berechtigten
(der politischen Gemeinde) der Kirchen= und Schulgemeinde des Fleckens Lehe,
sowie dem Deich- und Sielverbande daselbst) andererseits getroffen sein wird.
Zur Erreichung eines desfallsigen angemessenen Uebereinkommens sagt die
Königlich Preußische Staatsregierung ihre Vermittelung zu.
Falls auf dem einen oder dem anderen der abgetretenen Grundstücke sonstige
dingliche Rechte irgend einer Art ruhen oder vor dem Austausche der Ratiffkatio-
nen dieses Vertrages darauf radizirt sein sollten, so werden solche, wenn sie etwa
nach Bremischer Gesetzgebung nicht dieselbe Klagbarkeit haben oder dieselben Vor-
zugsrechte wie in Preußen genießen, nach Preußischem Rechte beurtheilt werden.
Artikel VI.
In Gemäßheit der diesem Vertrage zum Grunde liegenden Absicht, das der
freien Hansestadt Bremen abzutretende Areal für die allgemeinen Interessen der
Schi rt und des Handelsverkehrs nutzbar zu machen, verpflichtet sich die freie
Hansestadt Bremen, sämmtliche innerhalb der Abtretungsfläche belegene Grund-
stücke, soweit solche nicht schon gegenwärtig in ihrem Privatbesitze sich befinden,
binnen Jahresfrist nach dem Austausche der Ratifikationen käuflich zu erwerben.
Insoweit solches wider Verhoffen auf dem Wege gütlicher Einigung nicht gelin-
zen sollte, soll die Erwerbung des Eigenthums an den betreffenden Grundstücken
auf dem Wege der Expropriation, und zwar nach Wahl der Eigenthümer ent-
weder auf Grund der betreffenden Preußischen Gesetzesvorschriften oder auf Grund
der Bremischen Expropriations-Ordnung vom 14. Juni 1843. erfolgen.
Insbesondere verpflichtet sich die freie Hansestadt Bremen, die in die Ab-
tretungsfläche fallende Strecke des dem Flecken Lehe zugehörigen Weserdeichs mit
MNr. 7609.) 0 in-