Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 160 — 
Auslagen können von denselben gegen ihre Mandanten auch bei denjenigen Ge- 
richten eingeklagt werden, bei denen der Prozeß in erster Instanz anhängig war. 
K. 11. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Desgleichen treten alle auf den Reisekostenbezug bezüglichen bisherigen Anstellungs- 
bedingungen der Rechtsanwalte, welche von den Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes abweichen, außer Kraft. 
8. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf bereits anhängige Prozesse erst nach 
Beendigung derjenigen Instanz Anwendung, in welcher dieselben zur Zeit der 
Verkuͤndung dieses Gesetzes verhandelt werden. 
Die Bestimmungen desselben über die Sätze für Reisen der Parteien oder 
Rechtsanwalte sind auf alle nach dessen Verkündung ausgeführten Reisen anzu- 
wenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1870. 
G. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt. Camphausen. 
  
(Nr. 7612.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma: 
„Deutsche Bank, Aktiengesellschaft“, mit dem Sitze zu Berlin errichteten 
Aktiengesellschaft. Vom 12. März 1870. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. März 1870. 
die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Deutsche Bank, Aktien- 
gesellschaf"“, mit dem Sitze zu Berlin, sowie deren Statut vom 25. Februar 1870. 
zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der 
Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin bekannt gemacht 
werden. 
Berlin, den 12. März 1870. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Moser. 
  
Redigirt im Büreau des Staaks-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.