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heim a. d. Ruhr und von Fröndenberg nach Menden, einer Eisenbahn von Mül-
heim a. Rhein nach Bergisch-Gladbach-Bensberg, einer Eisenbahn. zur Verbin-
dung der Aachen-Düsseldorfer mit der Rheinischen Eisenbahn über Jülich, zu
deren Ausführung die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft zufolge des unter
dem 19. Februar 1866. landesherrlich genehmigten Vertrages vom 8. Januar dess. J.
verpflichtet ist, einer Zweigbahn von Hagen im Vollmethal aufwärts bis in die
Nähe der Stadt Lüdenscheid, und der Fortführung der Elberfeld-Cölner Eisen-
bahn von Mülheim a. Rhein aufwärts nach Deutz beziehungsweise Cöln, ferner
zur Echnuung der im Betriebe befindlichen Bahnanlagen und zur Herstellung
von Anschlußbahnen, endlich zur Vermehrung der Betriebsmittel erforderlich
sind, um den Nominalbetrag von 25 Millionen Thaler, also auf überhaupt
50 Millionen Thaler erhäht.
S. 2.
Die neuen Aktien werden unter den Nummern 250,001. bis einschließlich
500,000. in Apoints über 100 Thaler stempelfrei, mit dem Hinweis auf diesen
Statutnachtrag, unter fakfimilirter Unterschrift der Königlichen Eisenbahndirektion
zu Elberfeld ausgefertigt und von einem Beamten dieser Behörde kontrasignirt.
S. 3.
Die neuen Aktien haben bezüglich des Stimmrechtes und der Dividende
mit den bisher emittirten Stammaktien gleiche Rechte. -
§.4.
Die Vertheilung des neu zu emittirenden Stammaktien · Kapitals auf die
angeführten Perwendunschwec und einzelnen Neubau-Unternehmungen erfolgt
durch Beschluß der Gesellschaftsdeputation und der Königlichen Eisenbahndirektion
unter Genehmigung des Höniglichen Handelsministeriums.
Insoweit das Geldergebniß der emittirten neuen Aktien für Neubauten
verwerthet worden, erfolgt ie Zahlung der bezüglichen Dividende bis zu einem
imalbetrage von 5 Thalern pro Aktie un r und bis zu dem auf die
Eröffnung des Betriebes auf den einzelnen neuen Linien folgenden 1. Januar
zu Lasten des Baufonds, welchem dagegen die Ueberschüsse aus dem Betriebe der
neuen Strecken bis zum Schlusse des Jahres der Betriebseröffnung überwiesen
werden; der Mehrbetrag an Dividende über 5 Prozent der neuen Aktien wird
dem Baufonds nicht belastet, sondern aus dem Betriebsüberschusse des bezüglichen
Jahres gedeckt. K
Die Begebung der Aktien erfolgt nach Maaßgabe der von der Gesell-
schaftsvertretung (Deputation der Aktionaire und Königlichen Eisenbahndirektion)
mit Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums zu fassenden Beschlüsse.
(Nr. 7615—70616.) (Nr. 7616.)