Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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heim a. d. Ruhr und von Fröndenberg nach Menden, einer Eisenbahn von Mül- 
heim a. Rhein nach Bergisch-Gladbach-Bensberg, einer Eisenbahn. zur Verbin- 
dung der Aachen-Düsseldorfer mit der Rheinischen Eisenbahn über Jülich, zu 
deren Ausführung die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft zufolge des unter 
dem 19. Februar 1866. landesherrlich genehmigten Vertrages vom 8. Januar dess. J. 
verpflichtet ist, einer Zweigbahn von Hagen im Vollmethal aufwärts bis in die 
Nähe der Stadt Lüdenscheid, und der Fortführung der Elberfeld-Cölner Eisen- 
bahn von Mülheim a. Rhein aufwärts nach Deutz beziehungsweise Cöln, ferner 
zur Echnuung der im Betriebe befindlichen Bahnanlagen und zur Herstellung 
von Anschlußbahnen, endlich zur Vermehrung der Betriebsmittel erforderlich 
sind, um den Nominalbetrag von 25 Millionen Thaler, also auf überhaupt 
50 Millionen Thaler erhäht. 
S. 2. 
Die neuen Aktien werden unter den Nummern 250,001. bis einschließlich 
500,000. in Apoints über 100 Thaler stempelfrei, mit dem Hinweis auf diesen 
Statutnachtrag, unter fakfimilirter Unterschrift der Königlichen Eisenbahndirektion 
zu Elberfeld ausgefertigt und von einem Beamten dieser Behörde kontrasignirt. 
S. 3. 
Die neuen Aktien haben bezüglich des Stimmrechtes und der Dividende 
mit den bisher emittirten Stammaktien gleiche Rechte. - 
§.4. 
Die Vertheilung des neu zu emittirenden Stammaktien · Kapitals auf die 
angeführten Perwendunschwec und einzelnen Neubau-Unternehmungen erfolgt 
durch Beschluß der Gesellschaftsdeputation und der Königlichen Eisenbahndirektion 
unter Genehmigung des Höniglichen Handelsministeriums. 
Insoweit das Geldergebniß der emittirten neuen Aktien für Neubauten 
verwerthet worden, erfolgt ie Zahlung der bezüglichen Dividende bis zu einem 
imalbetrage von 5 Thalern pro Aktie un r und bis zu dem auf die 
Eröffnung des Betriebes auf den einzelnen neuen Linien folgenden 1. Januar 
zu Lasten des Baufonds, welchem dagegen die Ueberschüsse aus dem Betriebe der 
neuen Strecken bis zum Schlusse des Jahres der Betriebseröffnung überwiesen 
werden; der Mehrbetrag an Dividende über 5 Prozent der neuen Aktien wird 
dem Baufonds nicht belastet, sondern aus dem Betriebsüberschusse des bezüglichen 
Jahres gedeckt. K 
Die Begebung der Aktien erfolgt nach Maaßgabe der von der Gesell- 
schaftsvertretung (Deputation der Aktionaire und Königlichen Eisenbahndirektion) 
mit Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums zu fassenden Beschlüsse. 
  
(Nr. 7615—70616.) (Nr. 7616.)
	        
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