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Die Ausloosung findet zuerst im Jahre 1875. und sodann alljährlich statt,
und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelan-
enden Prioritäts-Obligationen erfolgt vom 2. Januar des auf die Ausloosung
Fogenden Jahres ab, zuerst also im Jahre 1876. "
Der Verwaltung der Bergisch-Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vor-
behalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu verstärken und
dadurch die Tilgung der Prioritäts. Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmt-
liche Prioritäts-Obligationen durch öffentliche Blätter jederzeit mit sechsmonatlicher
Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. Die Kündi-
gung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1876. geschehen.
S. 5.
Die Inhaber der Prloritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Rückzahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der im §. 4.
enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte
Zinskupons länger als sechs Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Bergisch-
Märkischen Eisenbahngesellschaft gehörigen Bahnen aus Verschulden der
Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
e) wenn die im 8. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.
In den beiden Fällen a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer derselben eintritt, zurück-
gefordert werden, und zwar zu a. bis zur Einlösung des betreffenden Zinskupons,
wozu die Gesellschaft auch nach Ablauf jener sechs Monate berechtigt und ver-
Fichter bleibt, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-
etriebes.
In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu
beobachten) auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch
machen, wo die Zahlung der Amortisationssumme hätte stattfinden sollen. Die
Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahngesellschaft
die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Zwecke binnen längstens
dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden
Obligationen nachträglich bewirkt.
g. 6.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und
eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher durch einmalige Insertion
in die im §. 10. erwähnten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
er-