Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7617.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer 
Zweigbahn von Fröndenberg nach Menden durch die Bergisch-Märkische 
Eisenbahngesellschaft und einen Nachtrag zum Statut der letzteren. Vom 
2. März 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
Nachdem die Deputation der Aktionaire der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahngesellschaft und die Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld beschlossen 
haben, in Ausführung des F. 6. des unter dem 1. Oktober 1866. (Gesetz Samml. 
S. 619 — 622.) von Uns bestätigten Nachtrages zum Statut der Gesellschaft 
eine Zweigbahn von Fröndenberg nach Menden herzustellen, wollen Wir der ge- 
dachten Gesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens unter den in dem 
beigefügten, von Uns hierdurch bestätigten Statutnachtrage enthaltenen Bedin- 
gungen die landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen. 
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eifenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, betreffend 
das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder 
Grunbskück, auf das in Rede stehende, im 5 1. des Statutnachtrages näher be- 
zeichnete Unternehmen Anwendung finden sollen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz, Leonhardt. 
Nachtrag 
zum 
Statut der Bergisch-Maärkischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
In Ausführung des F. 6. des mittelst Allerhöchster Konzessions= und Be- 
stätigungs-Urkunde vom 1. Oktober 1866. genehmigten Statutnachtrages wird 
(Nr. 7617.) das
	        
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