Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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S. 33. 
Sind die Parteien erschienen, so werden die Kläger (Polizeianwalt und 
Civilpartei) mit ihren Anträgen und die Verklagten mit ihrer Vertheidigung 
mündlich gehört. Die Anträge der Parteien und das Ergebniß der mündlichen 
Verhandlung werden zu Protokoll genommen. 
. 34. 
Nach Vernehmung der Parteien wird mit Aufnahme der Beweise verfahren, 
und wenn die Sache zum Urtheile reif ist, dasselbe sofort erlassen, sonst aber das 
Weitere zur Fortsetzung der Sache angeordnet und den Parteien zu Protokoll 
bekannt gemacht. Einer besonderen Vorladung derselben zu den so bekannt ge- 
machten Terminen bedarf es nicht. 
K. 35. 
Aus erheblichen Gründen kann die Verkündigung des Urtheils zu einer 
nicht über acht Tage entfernten, den Parteien vor ihrer Entlassung vom Ge- 
richte mündlich bekannt gemachten Sitzung vertagt werden. 
g. 36. 
Die Ausfertigungen der Urtheile sind den Parteien binnen drei Tagen 
nach deren Verkuͤndigung zuzustellen. 
g. 37. 
Die Berufung ist zulässig: 
1) gegen Endurtheile; 
2) geger Entscheidungen über nachstehende Einreden, wenn dieselben vor der 
inlassung zur Sache vorgebracht sind und darauf angetragen ist, daß 
über dieselben zunächst verhandelt und erkannt werde: 
a) der Unzulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über den Gegen- 
stand der Klage, 
b) der Unzuständigkeit des Gerichts, 
P) der Rechtshängigkeit, 
4) der dem Kläger mangelnden Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten; 
3) in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln gegen Urtheile, 
welche die Ableistung eines Eides anordnen;) in den übrigen Rechtsgebieten, 
wenn diese Urtheile die Entscheidung bedingt enthalten. 
Gegen sonstige Vorbescheide und Beweisresolute ist die Berufung nur in 
Verbindung mit der Berufung gegen das Endurtheil zulässig. Auc in den 
Fällen unter Nr. 2. und in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln 
auch unter Nr. 3. kann die Berufung in Verbindung mit derjenigen gegen das 
Endurtheil eingelegt werden. 
(Vr. 7618.) S. 38.
	        
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