Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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g. 38. 
Der Appellat hat in Civilsachen auch nach Ablauf der Berufungsfrist das 
Recht, in seiner Gegenausführung oder vorher durch eine dem Gegner zuzu- 
stellende Eingabe unter summarischer Angabe der Gründe Berufung einuseten 
und durch dieselbe das Urtheil znbesschränt anzugreifen. 
K. 39. 
Die Berufung kann nicht nur gegen auf Widerspruch erlassene, sondern 
auch gegen Versäumniß- Urtheile eingelegt werden; in letzterem Falle tritt sie an 
die Stelle des Einspruchs. 
S. 40. 
Die Berufung steht dem Verurtheilten, dem Polizeianwalt und dem Civil- 
kläger zu, wenn der Gegenstand der an das Gericht gestellten Anträge, unter 
Hinzurechnung der Neben wederungen, jedoch mit Ausschluß der Kosten mehr als 
50 Franken (13 Rthlr. 10 Sgr.) beträgt, oder bei einem geringeren Gegenstande, 
wenn der Fall des F. 37. Nr. 2. a —c. vorliegt. 
KS. 41. 
Die Berufung muß binnen zehn Tagen, von der Zustellung des Urtheils 
an gerechnet, unter summarischer Angabe der Beschwerden auf der Gerichts- 
schreiberei des Rheinschiffahrtsgerichts zu Protokoll angemeldet werden. Dem 
auf Versäumniß Verurtheilten stche jedoch zur Anmeldung der Berufung, wenn 
er diese mit Uebergehung des Einspruchs ergreift, die für letzteren vorgeschriebene 
Frist zu. Abschrift des Anmeldungsaktes ist binnen drei Tagen dem Gegner 
zuzustellen. 
. 42. 
Wird in einer Sache, in welcher wegen Geringfügigkeit des Gegenstandes 
die Berufung unzulässig ist, eine solche angemeldet, so ist zwar hierüber ein 
Protokoll aufzunehmen) das Gericht aber verpflichtet, sein Urtheil sofort für 
vollstreckbar zu erklären. 
. 43. 
Soll die Berufung bei der Centralkommission angebracht werden, so ist 
solches bei der nach F. 41. zu bewirkenden Anmeldung ausdrücklich zu erklären; 
in Ermangelung dieser Erklärung gehört die Entscheidung vor das Appellations- 
gericht. Im Uebrigen kommt der Art. 37. der revidirten Rheinschiffahrtsakte 
zur Anwendung. 
S. 44. 
Die Berufung an das Appellationsgericht hemmt außer dem Fall des 
K. 42. die Vollstreckung des Urtheils erster Instan 
g. 45. 
Binnen vier Wochen nach Anmeldung der Berufung hat der Wypellant, die 
Aus-
	        
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