Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Des Patentes für die Binnenschiffahrt bedürfen diejenigen nicht: 
a) welche fuͤr eigene Rechnung beladene Schiffe selbst führen, 
b) welche Leichterfahrzeuge führen, die einem Hauptschiff als Zubehör folgen 
und zu streckenweisen Ueberladungen an seichten Stellen gebraucht werden. 
K. 2. 
Die Ausfertigung der Schifferpatente, sowie der in den Artikeln 18. bis 
21. der reoidirten Rheinschiffahrtsakte erwahnten Bescheinigungen über die Aus- 
übung der Rheinschiffahrt steht der Regierung des Bezirkes zu, in welchem der 
Bewerber seinen Wohnsitz hat. 
K. 3. 
Ueber die Zurücknahme, sowie über die gänzliche oder zeitweise Entziehung 
des Schifferpatentes und der im Artikel 18. der revidirten Rheinschiffahrtsakte 
erwähnten Bescheinigung in den durch die Artikel 19. und 20. daselbst vorgese- 
henen Fällen entscheidet die Regierung, von welcher das Patent oder die Be- 
scheinigung ausgestellt ist. 
K. 4. 
Das Gesetz, betreffend den Betrieb der Dampfkessel, vom 7. Mai 1856. 
(Gesetz Samml. S. 295.) findet fortan auch auf die Besitzer und auf die Wärter 
von Dampfkesseln in Dampfschiffen, welche den Rhein und die Mosel befahren, 
Anwendung. 
G. 5. 
DUeber die Einrichtung und Aufhebung von Lootsenstationen und Lootsen- 
bezirken, über die Bildung von Lootsen-Prüfungskommissionen, über die Aus- 
führung der Prüfungen und über die asuun des Lootsendienstes werden 
die erforderlichen Vorschriften durch Unseren Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten erlassen. 
F. 6. 
Innerhalb eines Lootsenbezirks darf Niemand das Gewerbe als Lootse 
betreiben, welcher nicht als solcher geprüft und mit einer Konzession für den 
Bezirk versehen ist. 
S. 7. 
Die Regierung, in deren Bezirke der Stationsort liegt, fertigt die Kon- 
zession aus und stellt den Tarif für die zu erhebenden Lootsengebühren fest. Der 
letztere ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
. S. 
Die Lootsenkonzession kann von der Regierung des Stationsortes zurück- 
genommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise, auf deren Grund sie 
ertheilt worden ist, dargethan wird, oder wenn aus Handlungen oder Unter- 
lassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Er- 
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