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theilung vorausgesetzt worden sind, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen
oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entschridung
vorbehalten. *1
Für das Verfahren in den Fällen der I#H#. 3. und 8. gelten die Bestim-
mungen der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869.
(Bundesgesetzbl. S. 245.) über JZurücknahme von Approbationen, Genehmigungen
oder Bestallungen Gewerbetreibender.
S. 10.
Zur Untersuchung der Schiffe (Art. 22. und 23. der revidirten Rhein-
schiffahrtsakte) sind unter der Benennung „Schiffs-Untersuchungskommissionen“
besondere Behörden bestimmt, welche aus dem Bürgermeister des Ortes als Vor-
steher und aus vereideten Sachverständigen bestehen.
K. 1I.
Ueber die Einrichtung der Schiffs-Untersuchungskommissionen, über das
bei Untersuchung der Schiffe zu beobachtende Verfahren und über die für die
Untersuchung zu erhebenden Gebühren wird ein von Unserem Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erlassendes Regulativ Bestim-
mung treffen.
§. 12.
Die Kosten für die erste Untersuchung, sowie für die Wiederholung der-
selben nach einer wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schisse fallen
dem Eigenthümer, wenn aber die Untersuchung auf Antrag des Befrachters
wiederholt wird, dem letzteren zur Last.
K. 13.
Mit einer Geldbuße von zwei Thalern und zwanzig Silbergroschen bis
zu bh *•*“ im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßigem Gefängniß
wird bestraft:
1) wer die selbstständige Führung eines Schiffes übernimmt oder fortsetzt,
ohne mit dem vorgeschriebenen Schifferpatente, beziehungsweise der er-
forderlichen Bescheinigung (Artikel 15. bis 21. der revidirten Rhein-
schiffahrtsakte, §. 1. und 2. dieses Gesetzes) versehen zu sein;
2) wer ein Rheinschiff führt, in welchem der Name des Schiffes und die
höchste zulässige Einsenkungstiefe desselben nicht bezeichnet sind oder an
dessen Bord das im Artikel 22. der revidirten Nheinschiffahrtsakte be-
zeichnete Schiffsattest während der Fahrt sich nicht befindet, oder wer sich
weigert, dieses Attest der zuständigen Hafen= oder Polizeibehörde auf Er-
fordern vorzuzeigen;
3) wer ein Dampfschiff in Fahrt seg in welchem das vorgeschriebene Zeug-
niß über die Untersuchung des Dampfkessels sich nicht esidet
C. 7619) 4) wer