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4) wer den selbstständigen Betrieb des Gewerbes als Lootse ohne die vor-
schriftsmäßige Konzession unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der
Konzession festgesetzten Bedingungen abweicht;
5) wer es unterläßt, nach einer wesentlichen Veränderung oder Reparatur
des Schiffes die Untersuchung desselben, bevor es in Pt gestellt wird,
wiederholen zu lassen;
6) wer sich weigert, die von der zuständigen Behörde geforderte Wieder-
holung der Untersuchung ausführen zu lassen.
Die Untersuchung und Entscheidung dieser Uebertretungen erfolgt, wenn
dieselben bei der Schiffahrt auf dem Rheine vorfallen, durch die Rheinschiffahrts-
erichte, wenn dieselben bei der Schiffahrt auf den RNebenflüssen des Rheins vor-
2 durch diejenigen Gerichte, welche nach den allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen zur Aburtheilung von Uebertretungen berufen sind. -
s.14.
Das vorstehende Gesetz tritt mit dem 1. April 1870. in Wirksamkeit.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben;) insbesondere treten
außer Kraft:
1) die Verordnung vom 30. Juni 1834. wegen Anwendung der Rhein-
schiffahrtsordnung zc. auf die Binnenschiffahrt am Rhein (Gesetz-Samml.
1834. S. 145.)
2) das Regulativ wegen Ausübung der Rheinschiffahrt von diesseitigen Unter-
thanen und wegen des Lootsendienstes auf dem Rhein vom 5. August
1834. (Gesetz Samml. 1834. S. 149.);
3) das Reglement über den Lootsendienst auf dem Rhein innerhalb der
Grenzen des Preußischen Gebiets vom 24. Juni 1844. (Gesetz Samml.
1844. S. 254.)
4) die Verordnung zur Beförderung der Sicherheit der Dampfschiffahrt auf
dem Rhein und auf der Mosel vom 24. Mai 1844. (Gesetz-Samml.
1844. S. 267.)
5) die Kabinetsorder vom 15. September 1845.) betreffend die von den
Führern und ersten Maschinenwärtern der Dampfschiffe auf dem Rhein
und auf der Mosel zu bestellenden Kautionen (Gesetz-Samml. 1845.
S. 725.))
6) die Verordnung vom 4. September 1854.) betreffend die Abänderung
der zu 4. bezeichneten Verordnung vom 24. Mai 1844. (Gesetz-Samml.
1855. S. 193.);
7) der Erlaß vom 14. März 1853., betreffend die Bedingungen der Aus-
übung der Rheinschiffahrt (Gesetz Samml. 1853. S. 156.).
G. 15.