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Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1870.
(I. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Leonhardt. Campbausen.
(Nr. 7620.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Februar 1870., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte und des Rechts zur Chausseegeld-Erhebung an den
Grafen zu Stolberg.Wernigerode und seine Besitznachfolger in Bezug auf
die von ihm in der Grafschaft Wernigerode, im Regierungsbezirk Mag-
deburg, ausgebauten Chausseen von Veckenstedt einerseits und von Schmatz-
feld andererseits über Wasserleben nach dem jenseits des letzteren Orts
belegenen Bahnhofe der Halberstadt- Vienenburger Eisenbahn.
A-# Ihren Bericht vom 15. Februar d. J. will Ich dem Grafen zu Stolberg-
Wernigerode, für sich und seine Besitznachfolger, in Bezug auf die von ihm in
der Grafschaft Wernigerode, im Regierungsbezirk Magdeburg, ausgebauten Chaus-
seen von Veckenstedt einerseits und von Schmatzfeld andererseits über Wasser-
leben nach dem jenseits des letzteren Orts belegenen Bahnhofe der Halberstadt-
Vienenburger Eisenbahn, das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
boltunge aterialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
orschriften, ferner, gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der
Straßen, das Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf jeder der beiden Straßen-
srecko nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
rifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats.Chausseen von Ihnen angewandt wer-
den, hierdurch verleihen. Zugleich bestimme Ich, daß die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen zur Anwendung kommen sollen.
(Nr. 78618—7670) Der