Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel I. 
Zu 8. 11. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. 
Die unter 4. Buchstabe f. enthaltene Bestimmung bleibt außer Anwendung. 
Artikel I. 
Zu . 4. und 14. A. der Verordnung vom 30. August 1867. 
Die Bestimmung in K. 14. A. der Verordnung vom 30. August 1867. 
wird aufgehoben. 
Die Verfügungen der höheren Behörden, durch welche auf Antrag der 
Betheiligten ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht zur Verlautbarung 
des Eheverlöbnisses ermächtigt wird, sind kostenfrei. 
Artikel III. 
Statt Artikel 8. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. 
C. Wenn auf kontradiktorische Verhandlung erkannt ist, so wird der Satz 
zu A. Hrt. 7. des Gesetzes vom 9. Mai 1854.) doppelt erhoben. 
In den nach §#. 37. und 87. der Verordnung vom 24. Juni 1867. 
(Gesetz Samml. S. 885.) zu verhandelnden Arrest., Bau-, Mieths., Possessorien- 
und Wechselsachen wird jedoch der Satz unter A. (Art. 7. des Gesetzes vom 
9. Mai 1854.) nur um die Hälfte erhöht; ebenso in allen Prozeßsachen, welche 
vor die Einzelrichter gehören, wenn in erster gostan auf kontradiktorische Ver- 
handlung erkannt oder in höherer Instanz der Rekurs eingewendet und erst nach 
Mittheilung der Rekursschrift eine Entscheidung erfolgt ist. 
Artikel IV. 
Zu 9.. 9. des Tarifs. 
Der gleiche Sat kommt in den hier besonders benannten Arten des Ver- 
fahrens auch dann zur Anwendung, wenn dasselbe nicht als ein prozeßrichterliches 
behandelt wird, und unter derselben Voraussetzung auch in dem Verfahren auf 
Wahnsinnigkeits-, Bläödsinnigkeits= und Prodigalitäts-Erklärung. 
Artikel V. 
Statt §. 8. A. der Verordnung vom 30. August 1867. 
A. In dem Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung von Immo- 
bilien, wird erhoben: 
1) für das ganze Verfahren bis zur Abfassung des Zuschlagsbescheides, 
diesen ausgeschlossen: 
a) von dem Betrage bis 500 Rthlr. einschließlich von je 50 Rthlrn.: 
1 Rthlr.; 
b) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. einschließlich von je 
100 Rthlrn: 25 Sgr.) . 
c) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 500 Rthlrn: 
1 Rthlr. 15 Sgr.; 
d) von dem Mehrbetrage von je 1000 Nthlrn: 1 Rthlr. 15 *- 
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