Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Statut 
der 
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft. (Preußische Abtheilung: 
Oels-Polnisch-Wartenberg-Kempen-Podzamcze.) 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Namen und Zmeck der Gesellschaft. 
Unter der Benennung „Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft“ wird 
eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und 
den Betrieb einer Eisenbahn zum Zwecke hat, die, bei Oels von der „Rechte- 
Oderufer-Bahn“ sich abzweigend, über Polnisch-Wartenberg, Kempen und 
Podzamche an die Preußisch= Polnische Landesgrenze führen und durch Anschluß 
an eine auf Russischem Gebiet nach Lodi zu erbauende Eisenbahn die Stadt 
Breslau mit Warschau in direkte Verbindung setzen soll. 
E 2. 
Art der Benußung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
auf eigene Rechnung betreiben, auch — soweit sie es ihrem Interesse gemäß 
findet oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Benutzung der Bahn 
zu Personen= und Gütertransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahn- 
geldes Ptatten, 
ie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen 
zelinehemwerwalung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Vertrag 
überlassen. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine 
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte als auf Eisenschienen 
und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue 
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen und 
benutzen. 
S. 3. 
Bahnlinic und Bauplan. 
Die Bahnlinie hat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Ar-
	        
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