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Statut
der
Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft. (Preußische Abtheilung:
Oels-Polnisch-Wartenberg-Kempen-Podzamcze.)
A.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Namen und Zmeck der Gesellschaft.
Unter der Benennung „Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft“ wird
eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und
den Betrieb einer Eisenbahn zum Zwecke hat, die, bei Oels von der „Rechte-
Oderufer-Bahn“ sich abzweigend, über Polnisch-Wartenberg, Kempen und
Podzamche an die Preußisch= Polnische Landesgrenze führen und durch Anschluß
an eine auf Russischem Gebiet nach Lodi zu erbauende Eisenbahn die Stadt
Breslau mit Warschau in direkte Verbindung setzen soll.
E 2.
Art der Benußung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
auf eigene Rechnung betreiben, auch — soweit sie es ihrem Interesse gemäß
findet oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Benutzung der Bahn
zu Personen= und Gütertransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahn-
geldes Ptatten,
ie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen
zelinehemwerwalung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Vertrag
überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte als auf Eisenschienen
und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen und
benutzen.
S. 3.
Bahnlinic und Bauplan.
Die Bahnlinie hat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Ar-