Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Arbeiten festzustellen, auch unterliegen der Genehmigung desselben die speziellen 
Bauprojekte und Anschläge. 
Von dem festgesetzten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung 
des vorbezeichneten Ministerii abgewichen werden. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten diejenigen Anlagen aus- 
zuführen, welche das Kriegsministerium im Interesse der Landesvertheidigung für 
erforderlich erachtet. 
Die Eisenbahn muß längstens innerhalb zwei Jahre, von der Allerhöchsten 
Bestätigung dieses Statuts gerechnet, betmiebsfährg vollendet sein. 
F. 4. 
Domizil und Gerichtsstand. 
Das Domiil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Polnisch= 
Wartenberg. 
F. 5. 
Fonds der Gesoellschaft. 
Das zum Bau der Eisenbahn nebst Zubehör, zur Anschaffung des Be- 
triebsmaterials nebst Zubehör,) zur Bestreitung der Generalkosten, einschließlich 
der Kosten der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der Aktien bis zu dem im 
§ 23. bestimmten Zeitpunkte erforderliche Kapital der Gesellschaft besteht 
in einem Grundkapitale von 2/,670,000 Rthlr. Preuß. Kurant, 
und wird aufgebracht: 
1) durch 13,350 Stück Stammaktien zu je 100 Rthlr. = 1,335,000 Rthlr. 
2) 6,675 Stamm Prioritätsaktien zu je 
200 Rthrr. — 1,335,000 
in Summa. . . . . — 2)670,000 Rthlr. 
S. 6. 
Reservefonds. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reservefonds ge- 
bildet. Derselbe ist bestimmt zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthi- 
gen Ausgaben und der Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel, welche 
nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nothwendig befunden werden. 
Diesem Reservefonds werden überwiesen: 
a) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig erhoben 
und deshalb gemäß §. 25. zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der vom Verwaltungsrathe nach 
Bedürfniß festgesetzt wird, aber pro anno nicht mehr als ein Zehntheil 
Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft betragen soll, insofern der 
Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgesetzten Staatsbehörde 
eine Erhöhung für nöthig erachtet; 
(Nr. 7623.) 8° c) der
	        
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