Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 214 — 
Die Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann von dem Verwaltungsrathe offentlich 
bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Stamm Prioritäts- 
aktien keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise 
Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billig- 
keitsgründen gewähren. 
. 9. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die 
bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, umn Allgemeinen durch die zu ertheilende 
landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Insbesondere 
aber bleibt 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl 
für den Güter-, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abän- 
derung der Tarife. 
Die Gesellschaft wird den Personen-Transport in vier Wagen- 
klassen bewirken und ist auf Verlangen des Staats verpflichtet, auf 
der Bahn den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und 
Koaks und event. der übrigen im Art. 45. der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
Dem Staate bleibt ferner vorbehalten: 
die Genehmigung) nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahr- 
plans; 
die Bestätigung der Wahl des obersten Betriebsbeamten (Betriebs- 
direktors), welcher die formelle Qualifikation zum Bauinspektor be- 
sitzen muß, und des Syndikus, der, zum Richteramte oder zum 
höheren Verwaltungs--Staatsdienste befähigt, die juridischen Angele- 
genheiten bearbeitet und, soweit erforderlich, zugleich zur Bearbeitung 
administrativer Geschäfte herangezogen wird, sowie die Genehmi- 
gung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruk- 
tionen. Auch die Qualifikation des die Bauausführung leitenden 
Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handelsministers. 
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn 
zu militairischen Hocchen (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesell- 
schaft verpflichtet, dem Reglement vom 1. Mai 1861. beziehungsweise 
dem Bundesreglement vom 18. Juli 1868. für die Beförderung von 
Truppen, Militaireffekten und sonstigen Aemebedesnnae auf den 
Staatsbahnen und den unter Staatsverwaltung stehenden Privat-Eisen- 
bahnen nebst den hierzu bereits ergangenen und etwa noch zu erlassenden 
ergänzenden und erläuternden Vorschriften, ferner den Bestimmungen des 
Reglements vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Trans- 
ports 
b 
— 
c 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.