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ports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen und der Instruktion
von demselben Datum für den Transport der Truppen und des Armee-
Materials auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abänderungen und
Ergänzungen dieses Reglements sich zu unterwerfen.
3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben
es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen
der Postverwaltung zu bringen.
Sie ist insbesondere verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge
auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und innerhalb
desselben
a) Briefe, Zeitungen, Gelder 2c., ungemünztes Gold und Silber, Ju-
welen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche
nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörigen Packete,
welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b) die zur Begleitung der Postsendungen,) sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterweges erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieslben
geschäftslos zurückkehren,
Jc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterweges
bedürfen,
unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver-
ständigung auch Postkoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst-
kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen
oder Postkoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post-
beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz ein-
uräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungs-
Padketen durch das Zugpersonal verlangt werden. Für ordinaire Packete
über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder
Postkoupés befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eil-
fracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen zwei
Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund
besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende
Postkoupo für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesell-
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendun-
en in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen
ransportmittel leihweise herzugeben. Im ersten Falle wird für ordi-
naire Packete über 20 Pfund eine weitere, als die oben vorgesehene Ver-
gütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer
der Frachtvergütung für die ordinairen Packete über 20 Pfund eine be-
sonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Koupé und Meile und
resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportver-
gütung. «
(Nr. 7623.) Die