Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Zuschlagsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol- 
genden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) der Schlesischen Zeitung, 
4) der Breslauer Zeitung, 
5) der Posener Zeitung, « 
6) den Amtsblättern der Königlichen Regierungen in Breslau und Posen 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich 
vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter 
enügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlun 
über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß 
gefaßt hat. .14. 
Abänderung des Statuts. 
Abänderungen des gegerwirtigen Statuts sind mit Ausnahme des in 
8 59. vorgesehenen Falles nur in Folge eines nach Maaßgabe der 88. 29. 
is 32. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung zulässig. K. 15 
. 110. 
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen 
die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Unternehmen 
können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten 
Beschlusses der Generalversammlung geschehen (I. 32.). 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
I. 
Von den Aktien) Zinsen und Dividenden. 
S. 16. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Sämmtliche im F. 5. gedachten Stamm-= und Stamm Prioritätsaktien der 
Gesellschaft werden, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer und 
zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm- 
(Nr. 7623.) 29# Pri-
	        
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