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„Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts-
kasse berichtigt ist.
Jede Aktie wird mit mindestens fünf Faksimile-Unterschriften des Ver-
waltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.
S. 17.
Einzahlung des Aktienkapitals.
Vom Aktienkapitale, und zwar sowohl von dem Stamm- als von dem
Stamm Prioritäts-Aktienkapitale müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter
Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister
zehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres wenigstens funfzig Prozent der
einzelnen Aktienfeichmungen eingezahlt werden.
Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht nach Be-
dürfniß, worüber der Verwaltungsrath zubestimmen hat, jedoch nur in der Weise,
daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm Prioritätsaktien die
auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. Die Aufforde-
rungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt in der
§. 13. vorgeschriebenen Form, dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zwei-
mal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung
bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist
offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und Stamm Prioritätsaktien, resp.
die Ausgabe von soschen — volleingezahlten — Aktien sind gestattet, jedoch bezüglich
der eeseeed nur in dem Maaße, als solche auf die Stamckaßtien
ewirkt sind.
FS. 18.
Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.
Ein Aktionair, resp. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebere Rate
zur festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der
rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen, eine Konventionalstrafe
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten, und
wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung,
deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten
Schlußtermine zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die
Nummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal-
tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im
Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin
auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den
Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe
der Nummer des Quittungsbogens, für erloschen und den Quittungsbogen selbst
für null und nichtig zu erklären.
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können
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