Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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nächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Auschaffung, Unterhaltung 
der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, orga- 
nisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft 
erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths., Engagements., Anleihe- 
und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere in 
allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befugrissen 
und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft 
(Art. 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches) beilegen. 
Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen 
erichtlichen Hondlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken- 
Hücher und öschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzu- 
nehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung 
zu unterwerfen. 
Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handelsministers nach 
Eröffnung des Betriebes einen Betriebsdirektor als Generalbevollmächtigten zu 
bestellen, welcher die Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes 
bezüglichen Geschäften zu vertreten berechtigt und verpflichtet ist. 
Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser 
Besugrise desselben anderweit Generak- und Spezialbevollmächtigte zu ernennen 
und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit se nicht für ein bestimm- 
tes Geschäft oder auf einen bestimmten Leitraum ertheilt sind, durch den Wechsel 
der Verwaltungsmitglieder allein nicht erlöschen. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins- 
besondere: 
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien (I. 17.), Ausfertigung 
der Aktien, Dividendenscheine, Kupons und Talons; 
2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben abzu- 
schließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 32. unter 1. 
bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversamm- 
lung zu bringenden Gegenstände; 
4) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Re- 
serve= und Enseuekungssends zu zahlen sind (§H. 6. und 7.). 
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver- 
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich 
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
und mindestens noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben sind. 
S. 45. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im F§. 44. ertheilten Bese. 
nisse
	        
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