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nisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legi-
timation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf.
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
KC. 46.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitzlieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Hand-
lungen verhaftet.
Die nicht in Preufen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß-
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Polnisch-Wartenberg Domijzil
und sind den Entscheidungen der Preußischen Paprchee allerorts mit voller Wir-
kung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres
die Exekution vollstreckt werden kann.
S. 47.
Dauer des Amtes.
söhr Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier-
jährige.
Nach Ablauf der im F. 55. bestimmten fünffährigen Amtsdauer des ersten
Verwaltungsrathes scheiden jährlich drei Mitglieder, welche durch das Loos be-
stimmt werden, aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer.
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.
K. 48.
Austritt, Entsetzung, Suspension.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Außtritt ist
nothwendig, wenn die im §. 41. erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.
Der Gesellschaft stht. aber das Recht zu) jedes Mitglied des Verwaltungsrathes
9 jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung ver-
angt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsmitglieder oder der Rewvi-
soren in einer Generalversammlung beschlossen wird. Ein solcher Antrag muß
zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diesem in einer
unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung sämmtlicher Mitglieder ge-
nehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vorgelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen
von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Besch uß die
Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entschei-
dung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der
Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
Jobrgang 1870. (Nr. 7623.) 31 F. 49.