Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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nisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legi- 
timation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf. 
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes 
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
KC. 46. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitzlieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Hand- 
lungen verhaftet. 
Die nicht in Preufen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß- 
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Polnisch-Wartenberg Domijzil 
und sind den Entscheidungen der Preußischen Paprchee allerorts mit voller Wir- 
kung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres 
die Exekution vollstreckt werden kann. 
S. 47. 
Dauer des Amtes. 
söhr Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier- 
jährige. 
Nach Ablauf der im F. 55. bestimmten fünffährigen Amtsdauer des ersten 
Verwaltungsrathes scheiden jährlich drei Mitglieder, welche durch das Loos be- 
stimmt werden, aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
K. 48. 
Austritt, Entsetzung, Suspension. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger 
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Außtritt ist 
nothwendig, wenn die im §. 41. erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. 
Der Gesellschaft stht. aber das Recht zu) jedes Mitglied des Verwaltungsrathes 
9 jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung ver- 
angt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsmitglieder oder der Rewvi- 
soren in einer Generalversammlung beschlossen wird. Ein solcher Antrag muß 
zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diesem in einer 
unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung sämmtlicher Mitglieder ge- 
nehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vorgelegt werden. 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen 
von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Besch uß die 
Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entschei- 
dung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der 
Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann. 
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung 
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. 
Jobrgang 1870. (Nr. 7623.) 31 F. 49.
	        
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