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waltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen
Verordnungen gemäs zu organisiren und nach Maaßgabe des F. 9. Nr. 1. sub c.
des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen
und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und
ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst-
instruktionen zu erlassen. g 6
Kassenwesen.
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt.
. 54.
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der
übrigen Vertreter und der im §. 9. Nr. 1. sub c. bezeichneten Beamten der
Gesellschaft eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und
deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen.
g. 55.
Vorübergehende Bestimmungen.
Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft
kraft dieses Statuts aus nachstehend genannten Personen, welche das Aktien-
Unternehmen ins Leben gerufen haben, jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster
Genehmigung deeses Statuts ihre Zahl unter Berücksichtigung der im §. 40.
vorgeschriebenen Nationalität auf neun zu erhöhen, nämlich
1) Prinz Biron von Kurland) Oberstschenk Sr. Majestät des Königs und
freier Standesherr auf Polnisch-Wartenberg,
2) Freiherr von Laroche-Starkenfels, Major a. D. in Charlottenburg,
3) Ludwig Bernhard, Geheimer Rechnungsrath a. D. in Berlin,
4) Wilhelm Lauterbach, Gutsbesitzer auf Wilxen bei Obernigk.
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren
stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (§. 29.). In dieser
scheiden dann drei Mitglieder nach d. 47. aus.
Sollten bis zum #lau der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten Ver-
waltungsrathe eintreten, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß,
ihre Zahl unter Beachtung der Bestimmung im F. 41. dieses Statuts durch eine
in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die eolchergestalt erwählten
## lider bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten Generalversammlung in
nktion.
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch ein
anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu
lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig
übernehmen. '
§.56·
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit keine
(Fr. 7623.) 31° be-