Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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waltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen 
Verordnungen gemäs zu organisiren und nach Maaßgabe des F. 9. Nr. 1. sub c. 
des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen 
und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und 
ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst- 
instruktionen zu erlassen. g 6 
Kassenwesen. 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt. 
. 54. 
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der 
übrigen Vertreter und der im §. 9. Nr. 1. sub c. bezeichneten Beamten der 
Gesellschaft eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und 
deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen. 
g. 55. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft 
kraft dieses Statuts aus nachstehend genannten Personen, welche das Aktien- 
Unternehmen ins Leben gerufen haben, jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster 
Genehmigung deeses Statuts ihre Zahl unter Berücksichtigung der im §. 40. 
vorgeschriebenen Nationalität auf neun zu erhöhen, nämlich 
1) Prinz Biron von Kurland) Oberstschenk Sr. Majestät des Königs und 
freier Standesherr auf Polnisch-Wartenberg, 
2) Freiherr von Laroche-Starkenfels, Major a. D. in Charlottenburg, 
3) Ludwig Bernhard, Geheimer Rechnungsrath a. D. in Berlin, 
4) Wilhelm Lauterbach, Gutsbesitzer auf Wilxen bei Obernigk. 
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren 
stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (§. 29.). In dieser 
scheiden dann drei Mitglieder nach d. 47. aus. 
Sollten bis zum #lau der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten Ver- 
waltungsrathe eintreten, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, 
ihre Zahl unter Beachtung der Bestimmung im F. 41. dieses Statuts durch eine 
in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die eolchergestalt erwählten 
## lider bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten Generalversammlung in 
nktion. 
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch ein 
anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu 
lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig 
übernehmen. ' 
§.56· 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit keine 
(Fr. 7623.) 31° be-
	        
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