Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ersatz der 
bel Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen. 
. 57. 
Wer vurch Atengichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit 
den von dem Gründungskomité (§. 55.) verlautbarten Bestimmungen dieses 
Statuts und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft 
innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegan- 
genen Verpflichtungen als für verbindlic an. 
g. 58. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung 
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, 
welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus 
entspringenden Befugnisse des Staats, ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in 
jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäzigen und soliden 
Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und 
von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch 
Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen 
ist die Gesellschaft unter Vorbehait des Rlkurses an das Königliche Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehnkägiger präklusivischer 
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in 
dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung der vorgesetten 
Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bauwerkes und die Benutzung von Be- 
triebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwach- 
senden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministe- 
riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen 
resp. zu erstatten. 
G. 59. 
Schlußbestimmung. 
Falls die Eisenbahn von der Landesgrenze bei Podzamcze auf Keiserlich 
Russischem Gebiet nach Lode weiter geführt wird b so unterwirft sich die Gesell. 
schaft allen Bestimmungen des zwischen der Köni Sch Preußischen und der Kai- 
serlich Russischen Regierung wegen der Verhältniße es Anschlusses u. s. w. ab- 
susch ießenden Staatsvertrages. Wird die Gesellschaft zum Bau und Betriebe 
ieser Bahnstrecke von der Kaiserlich Russischen Regierung konzessionirt, so ist fie 
auf Verlangen der Königlich Ferahse Regierung verpflichtet, zur Leitung des 
so erweiterten Unternehmens eine kollegialisch organisirte Direktion ein use en, in 
welche, außer einer entsprechenden Jahl unbesoldeter, mindestens drei Foer ete, 
im Eisenbahnfach erfahrene Mitglieder, von denen zwei die Bckihigung für den 
Preußischen höheren Verwaltungs= oder Justizdienst, einer die Qualifikation zum 
Preußischen Bauinspektor haben müssen, zu wählen sind. Der Verwaltungsrath 
ist ermächtigt, die hierdurch bedingten Abänderungen dieses Statuts nach der 
Weisung der Königlich Preußischen Regierung vorzunehmen und in urkund- 
licher Form mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu voll- 
ziehen. 
Bei- 
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