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besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ersatz der
bel Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen.
. 57.
Wer vurch Atengichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit
den von dem Gründungskomité (§. 55.) verlautbarten Bestimmungen dieses
Statuts und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft
innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegan-
genen Verpflichtungen als für verbindlic an.
g. 58.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen,
welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus
entspringenden Befugnisse des Staats, ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in
jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäzigen und soliden
Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und
von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch
Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen
ist die Gesellschaft unter Vorbehait des Rlkurses an das Königliche Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehnkägiger präklusivischer
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in
dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung der vorgesetten
Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bauwerkes und die Benutzung von Be-
triebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwach-
senden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministe-
riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen
resp. zu erstatten.
G. 59.
Schlußbestimmung.
Falls die Eisenbahn von der Landesgrenze bei Podzamcze auf Keiserlich
Russischem Gebiet nach Lode weiter geführt wird b so unterwirft sich die Gesell.
schaft allen Bestimmungen des zwischen der Köni Sch Preußischen und der Kai-
serlich Russischen Regierung wegen der Verhältniße es Anschlusses u. s. w. ab-
susch ießenden Staatsvertrages. Wird die Gesellschaft zum Bau und Betriebe
ieser Bahnstrecke von der Kaiserlich Russischen Regierung konzessionirt, so ist fie
auf Verlangen der Königlich Ferahse Regierung verpflichtet, zur Leitung des
so erweiterten Unternehmens eine kollegialisch organisirte Direktion ein use en, in
welche, außer einer entsprechenden Jahl unbesoldeter, mindestens drei Foer ete,
im Eisenbahnfach erfahrene Mitglieder, von denen zwei die Bckihigung für den
Preußischen höheren Verwaltungs= oder Justizdienst, einer die Qualifikation zum
Preußischen Bauinspektor haben müssen, zu wählen sind. Der Verwaltungsrath
ist ermächtigt, die hierdurch bedingten Abänderungen dieses Statuts nach der
Weisung der Königlich Preußischen Regierung vorzunehmen und in urkund-
licher Form mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu voll-
ziehen.
Bei-
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