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der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich den genannten Gemeinden und der qu. Domaine gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 21. Februar 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 7625.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Märg 1870., betreffend die Genehmigung des von
dem Generallandtage der Pommerschen Landschaft gefaßten Beschlufses
wegen Gewährung von Zuschußdarlehen.
A# Ihren Bericht vom 9. März d. J. will Ich den Beschluß, welchen der
Generallandtag der Pommerschen Landschaft am 22. Mai v. J. wegen Gewäh-
rung von Zuschußdarlehen gefaßt hat, hiermit in der Fassung der beiliegenden
Ausfertigung genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst der Anlage durch die Gesetz. Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 14. März 1870. #
Wilhelm.
Für den Minister des Innern:
Camphausen.
An den Minister des Innern.
Be-