Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Beschluß 
des Generallandtages der Pommerschen Landschaft vom 22. Mai 
1869., betreffend die Gewaͤhrung von Zuschußdarlehen. 
1) Wenn diejenigen Pfandbriefe, welche den jedesmal höchsten, zur Zeit auf 
4 Prozent festgestellten Zinsfuß gewähren, den Parikurs nicht erlangen 
können, so ist die Generallandschafts-Direktion ermächtigt, auf Vorschlag 
und Gutachten der Departements-Kollegien an solche Sozien, welche 
einen neuen Kredit in derartigen Pfandbriefen nehmen, zur Deckung der 
Kursdifferenz baare Darlehen aus dem Totalitätsfonds resp. aus den 
eigenthümlichen Fonds der Departements zu bewilligen. 
2) Diese Zuschußdarlehen müssen, soweit sie noch nicht getilgt sind, mit 
jährlich 5 Prozent in halbjährigen, zu Johanni und zu Weihnachten fälligen, 
Raten verzinst werden. An jedem Zinszahlungstermine sind auf dieselben 
außerdem mindestens 5 Prozent des ganzen Darlehens als Amortisations- 
beitrag einzuzahlen. 
st der Schuldner mit Be ahlung der Zinsen oder Amortisations= 
beiträge säumig, so ist die Landschaft erechtigt, die Zurückzahlung des 
mzen Zuschußdarlehens sofort oder nach einer von ihr zu bestimmenden 
Kunt zu verlangen. 
3) Für Kapital, Zinsen und Kosten ist innerhalb der Landschaftstaxe Hy- 
pothek zu bestellen. 
4) Die Verwendung der ad 1. genannten Fonds zu solchen Zuschußdarlehen 
darf nur bis zu 3 ihres Betrages und zwar dergestalt erfolgen, daß zu- 
nächst : der eigenthümlichen Fonds der betreffenden Departements und 
sodann 3 des Totalitätsfonds höchstens in Anspruch genommen werden. 
(Nr. 7625—7696) (r. 7626.)
	        
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