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Beschluß
des Generallandtages der Pommerschen Landschaft vom 22. Mai
1869., betreffend die Gewaͤhrung von Zuschußdarlehen.
1) Wenn diejenigen Pfandbriefe, welche den jedesmal höchsten, zur Zeit auf
4 Prozent festgestellten Zinsfuß gewähren, den Parikurs nicht erlangen
können, so ist die Generallandschafts-Direktion ermächtigt, auf Vorschlag
und Gutachten der Departements-Kollegien an solche Sozien, welche
einen neuen Kredit in derartigen Pfandbriefen nehmen, zur Deckung der
Kursdifferenz baare Darlehen aus dem Totalitätsfonds resp. aus den
eigenthümlichen Fonds der Departements zu bewilligen.
2) Diese Zuschußdarlehen müssen, soweit sie noch nicht getilgt sind, mit
jährlich 5 Prozent in halbjährigen, zu Johanni und zu Weihnachten fälligen,
Raten verzinst werden. An jedem Zinszahlungstermine sind auf dieselben
außerdem mindestens 5 Prozent des ganzen Darlehens als Amortisations-
beitrag einzuzahlen.
st der Schuldner mit Be ahlung der Zinsen oder Amortisations=
beiträge säumig, so ist die Landschaft erechtigt, die Zurückzahlung des
mzen Zuschußdarlehens sofort oder nach einer von ihr zu bestimmenden
Kunt zu verlangen.
3) Für Kapital, Zinsen und Kosten ist innerhalb der Landschaftstaxe Hy-
pothek zu bestellen.
4) Die Verwendung der ad 1. genannten Fonds zu solchen Zuschußdarlehen
darf nur bis zu 3 ihres Betrages und zwar dergestalt erfolgen, daß zu-
nächst : der eigenthümlichen Fonds der betreffenden Departements und
sodann 3 des Totalitätsfonds höchstens in Anspruch genommen werden.
(Nr. 7625—7696) (r. 7626.)