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III. Hannoversche Eisenbahn:
1) für den Umbau hölzerner Brücken. 101,160 Rthlr. — Sgr. — Pf.
2) für Beschaffung von Centesimalwaagen
und zur Erweiterung der Gasanstalt
auf dem Bahnhofe zu Hannover 20,000
3) für weitere Ausrũstung der Werkstätten 14,000
4) für Erweiterung von Bahnhöfen 301,000
5) zur Vermehrung der Betriebsmittel. 153,000
Summa III. 589,160 Rthlr. — Sgr. — M.
hierzu - lI.228,950-—.—.
- I.369,598-2.9-
zusammen-1,187,708Rthlr.2Sgk.9Pf.
a) den Restbestand des durch das Gesetz vom 25. März 1869. auf-
elösten Garantiefonds für das Breslau-Posen-Glogauer und das
Pone Thorn-Bromberger Eisenbahn-Unternehmen,
b) die Ersparnisse aus den durch das Gesetz vom 26. Mai 1865. für
den Bau der Eisenbahn von Danzig nach Neufahrwasser, von
Lep#cbs nach Oldenburg, sowie zur Bestreitung der Kosten des
runderwerbs für die Berlin-Küstriner Eisenbahn zur Verfügung
gestellten Fonds,
Jc) den auf 151,713 Rihlr. 24 Sgr. 2 Pf. sich beziffernden Restbetrag
des auf Grund des Vertrages zwischen der früheren Kurfurstlich
Hessischen Regierung und der Kurfürst. FriedrichWilhelms-Nordbahn-
(Hessischen Wrdbahn, Gesellschaft vom 13. Dezember 1861. von
der letzteren für das ihr unwiderruflich eingeräumte Recht der Mit-
benutzung der zur Main-Weser-Bahn gehörigen Bahnstrecke Kassel-
Gunkerzzausen zu zahlenden Antheils an den Anlagekosten dieser
Strecke,
4) die von dem Bremischen Staat als Miteigenthümer der Wunstorf-
Bremer= und Bremen-Geester Bahnstrecken für die Preußischer
Seits in den Jahren 1868. und 1809. erfolgte, beziehungsweise
in Aussicht genommene Vermehrung des Betriebsmaterials der
Hannoverschen Staatseisenbahnen zu erstattende Summe von
327,319 Rthlr. 19 Sgr. 9 Pf.,
im Gesammtbetrage von 1,187,708 Rthlr. 2 Sgr. 9 Pf. zu verwenden.
iie
Jede Verfügung der Staatsregierung über die unter Verwendung obiger
Geldmittel hergestellten Bahnanlagen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts-
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
g. 3.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der
Finanzminister werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
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Ur.