Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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III. Hannoversche Eisenbahn: 
1) für den Umbau hölzerner Brücken. 101,160 Rthlr. — Sgr. — Pf. 
2) für Beschaffung von Centesimalwaagen 
und zur Erweiterung der Gasanstalt 
auf dem Bahnhofe zu Hannover 20,000 
3) für weitere Ausrũstung der Werkstätten 14,000 
4) für Erweiterung von Bahnhöfen 301,000 
5) zur Vermehrung der Betriebsmittel. 153,000 
Summa III. 589,160 Rthlr. — Sgr. — M. 
hierzu - lI.228,950-—.—. 
- I.369,598-2.9- 
zusammen-1,187,708Rthlr.2Sgk.9Pf. 
a) den Restbestand des durch das Gesetz vom 25. März 1869. auf- 
elösten Garantiefonds für das Breslau-Posen-Glogauer und das 
Pone Thorn-Bromberger Eisenbahn-Unternehmen, 
b) die Ersparnisse aus den durch das Gesetz vom 26. Mai 1865. für 
den Bau der Eisenbahn von Danzig nach Neufahrwasser, von 
Lep#cbs nach Oldenburg, sowie zur Bestreitung der Kosten des 
runderwerbs für die Berlin-Küstriner Eisenbahn zur Verfügung 
gestellten Fonds, 
Jc) den auf 151,713 Rihlr. 24 Sgr. 2 Pf. sich beziffernden Restbetrag 
des auf Grund des Vertrages zwischen der früheren Kurfurstlich 
Hessischen Regierung und der Kurfürst. FriedrichWilhelms-Nordbahn- 
(Hessischen Wrdbahn, Gesellschaft vom 13. Dezember 1861. von 
der letzteren für das ihr unwiderruflich eingeräumte Recht der Mit- 
benutzung der zur Main-Weser-Bahn gehörigen Bahnstrecke Kassel- 
Gunkerzzausen zu zahlenden Antheils an den Anlagekosten dieser 
Strecke, 
4) die von dem Bremischen Staat als Miteigenthümer der Wunstorf- 
Bremer= und Bremen-Geester Bahnstrecken für die Preußischer 
Seits in den Jahren 1868. und 1809. erfolgte, beziehungsweise 
in Aussicht genommene Vermehrung des Betriebsmaterials der 
Hannoverschen Staatseisenbahnen zu erstattende Summe von 
327,319 Rthlr. 19 Sgr. 9 Pf., 
im Gesammtbetrage von 1,187,708 Rthlr. 2 Sgr. 9 Pf. zu verwenden. 
iie 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die unter Verwendung obiger 
Geldmittel hergestellten Bahnanlagen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts- 
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
g. 3. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der 
Finanzminister werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
1111 
  
Ur.
	        
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