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(Nr. 7630.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 17. Februar 1868. (Gesetz-
Samml. S. 71.) über die Aufnahme einer Anleihe von 40 Millionen
Thaler zu Bedürfnissen der Eisenbahnverwaltung. Vom 10. März
1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Bestimmungen im F. 4. und im Absatz 2. und 3. des F. 6. des
Gesetzes vom 17. Februar 1868. (Gesetz Samml. S. 71.) werden für den mit
20 Millionen Thaler noch nicht realisirten Betrag der durch das angeführte
Gesetz bewilligten Anleihe außer Anwendung gesetzt.
Der gedachte Betrag von 20 Millionen Thaler ist in Verschreibungen
der konsolidirten Anleihe (Enßt vom 19. Dezember 1869., Gesetz Samml. S. 1197.)
auszugeben.
Nicht abgehobene Zinsen dieser Anleihe von 20 Millionen Thaler ver-
jähren binnen vier Jahren, von der Verfallzeit an gerechnet, zum Vortheil der
Staatskasse.
§. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
(Nr. 7681.)