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(Nr. 7631.) Gesetz, betreffend die Bewilligung der zur Deckung der Ausgaben des Jahres
1868. erforderlichen Mittel. Vom 19. März 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Jahres
1868., insofern sie aus den Einnahmen dieses Jahres nicht haben bestritten wer-
den können, bis auf Höhe von 9,730,000 Thalern folgende Mittel zu verwenden:
1) die Einnahmen des Jahres 1869., welche nach Deckung sämmtlicher Aus-
gaben, einschließlich der verbleibenden Restausgaben, beim Rechnungs-
abschluß disponibel sein werden,
2) die einmaligen Einnahmen, welche in Folge der Abkürzung der Kredit-
fristen für die Eingangs= und Ausgangsabgaben zu erwarten sind,
3) die baaren und Effekten-Bestände des zur Deckung von Zinsenausfällen
für die Anlagekapitalien der Oberhausen -Arnheimer Eisenbahn, der Cöln-
Gießener Eisenbahn und der festen Rheinbrücke bei Cöln bestimmt ge
wesenen, durch das Gesetz vom 8. Februar 1869. (Gesetz Samml. S. 350.)
freigegebenen Garantiefonds, und
4) die baaren Bestände und ausstehenden Forderungen des Staats-Aktiv-
kapitalienfonds insoweit, als dieselben nach Verwendung der zu 1. bis 3.
bezeichneten Mittel zur Erfüllung der Summe von 9),730,000 Thalern
ersorderiich sind.
8. 2
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Landtage in seiner näch-
sten ordentlichen Session Rechenschaft abgelegt.
g. 3.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
irkundih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7631—7632.) (Nr. 7632.)